Die bloße Ausstattung von Beschäftigten mit Winterkleidung erfüllt nicht die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Arbeitsräume müssen je nach Tätigkeit und körperlicher Belastung Raumtemperaturen zwischen 12 und 20 °C aufweisen. Dies gilt als Grundanforderung an den Betrieb und nicht als Ersatz durch persönliche Schutzausrüstung.
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung muss die Raumtemperatur als eigenständiger Faktor berücksichtigt werden. PSA kann hier nicht als Primärmaßnahme gelten. Arbeitgeber sollten überprüfen, ob ungeheizte Arbeitsbereiche nachträglich an bestehende Heizungsanlagen angebunden oder mit separaten Wärmequellen ausgestattet werden können, um Dauerarbeitsplätze dauerhaft regelkonform zu gestalten.
Quelle: KomNet NRW
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