Vergleichbare Tätigkeiten in der Gefährdungsbeurteilung: Wann lassen sich Arbeitsplätze zusammenfassen?

Das Arbeitsschutzgesetz erlaubt es, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen einzelne Arbeitsplätze oder Tätigkeiten zusammenzufassen.

Das Arbeitsschutzgesetz erlaubt es, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen einzelne Arbeitsplätze oder Tätigkeiten zusammenzufassen. Voraussetzung ist, dass die Gefährdungs- und Belastungsfaktoren tatsächlich vergleichbar sind und sowohl die Randbedingungen als auch die Komplexität der Arbeitsaufgaben übereinstimmen. Alle diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.

Für die Praxis: Bei der Erstellung oder Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen sollten Betriebe prüfen, ob Arbeitsplätze wirklich identische Gefährdungen aufweisen, bevor sie diese zu Gruppen zusammenfassen. Im Zweifelsfall ist es sicherer, potenzielle Unterschiede in einzelnen Faktoren (etwa Raumklima, Lärmbelastung oder Arbeitsorganisation) separat zu dokumentieren, um nachzuweisen, dass eine Zusammenfassung berechtigt war.

Quelle: KomNet NRW

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