Zwischenpodeste in Fluchtwegen: ASR A1.8 und A2.3 regeln Anforderungen

Die Arbeitsstättenverordnung und ihre Technischen Regeln (ASR A1.8, ASR A2.3) legen fest, dass Treppen in Fluchtwegen unter bestimmten Bedingungen mit…

Die Arbeitsstättenverordnung und ihre Technischen Regeln (ASR A1.8, ASR A2.3) legen fest, dass Treppen in Fluchtwegen unter bestimmten Bedingungen mit Zwischenpodesten auszustatten sind. Bei Treppenläufen bis 36° Steigungswinkel ist nach spätestens 18 Trittstufen ein Podest erforderlich; bei steileren Hilfstreppen gilt eine Maximalhöhe von 3 m. Zusätzlich gelten unterschiedliche Regeln für Haupt- und Nebenfluchtwege.

Für die Praxis: Bei der Gestaltung und Kontrolle von Fluchtwegen sollten Arbeitgeber und SiFas die geltenden Anforderungen aus ASR A1.8 und A2.3 berücksichtigen und regelmäßig überprüfen. Bestandsgebäude, die vor dem 1. Juli 2013 errichtet wurden, können unter Umständen Übergangslösungen nutzen. Ergänzend sollten baurechtliche Vorgaben beachtet werden, die teilweise strengere Maßstäbe setzen können.

Quelle: KomNet NRW

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