Regelwerks-RadarDGUV – Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze

DGUV Vorschrift 2

geändert · Letzte Änderung: · Herausgeber: BG RCI

Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz: Sie legt fest, in welchem Modell und mit welchen Einsatzzeiten Betriebe arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut werden – Grundbetreuung plus betriebsspezifische Betreuung.

DokumentDGUV Vorschrift 2
DokumentfamilieDGUV – Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze
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Letzte Änderung11.07.2026
HerausgeberBG RCI
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Arbeitsschutz verlangt Entscheidungen, die medizinische, technische und organisatorische Kenntnisse verbinden. Neue Maschinen müssen in bestehende Abläufe passen, Arbeitsplätze sollen ergonomisch gestaltet und gesundheitliche Belastungen frühzeitig erkannt werden. Gleichzeitig verändern sich Betriebe. Beschäftigtenzahlen steigen, Tätigkeiten werden verlagert oder neue Arbeitsstoffe eingeführt. Fachliche Beratung hilft, diese Entwicklungen angemessen zu beurteilen.

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit übernehmen dabei unterschiedliche Aufgaben. Ihre Perspektiven ergänzen sich. Gemeinsam unterstützen sie den Arbeitgeber beim Gesundheitsschutz, bei der Unfallverhütung und bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert, wie diese Betreuung zu organisieren ist. Ihr Gegenstand reicht weit über die Berechnung jährlicher Einsatzstunden hinaus.

In der Praxis bestehen häufig Fragen zum passenden Betreuungsmodell, zur Aufteilung der Leistungen und zur Verantwortung im Betrieb. Gerade kleinere Unternehmen setzen Betreuung gelegentlich mit einer einzelnen Begehung oder mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen gleich. Größere Betriebe konzentrieren sich mitunter auf die Stunden der Grundbetreuung. Der zusätzliche Bedarf gerät dabei leicht aus dem Blick.

Hinzu kommt die Neufassung der DGUV Vorschrift 2. Der Ende 2024 beschlossene Mustertext wird seit 2025 durch die Unfallversicherungsträger schrittweise umgesetzt. Für konkrete Aussagen muss daher feststehen, welche Fassung im jeweiligen Betrieb gilt. Dieser Beitrag erläutert die grundlegenden Zusammenhänge und kennzeichnet wesentliche Regelungen des neuen Mustertextes. Maßgeblich bleibt die in Kraft gesetzte Vorschrift der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Quelle: DGUV – Überblick zur Vorschrift 2

Was regelt die DGUV Vorschrift 2?

Verbindung zum Arbeitssicherheitsgesetz

Das Arbeitssicherheitsgesetz, kurz ASiG, bildet die gesetzliche Grundlage für Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Es beschreibt ihre Aufgaben, die fachlichen Anforderungen und ihre Stellung im Betrieb. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Organisation und den Umfang der Betreuung.

Beide Regelwerke gehören zusammen. Während das ASiG insbesondere den fachlichen Auftrag erläutert, bestimmt die Unfallverhütungsvorschrift näher, wie der Unternehmer die daraus folgenden Betreuungspflichten erfüllt.

Quelle: Arbeitssicherheitsgesetz

Die Fassung des zuständigen Trägers zählt

Ein Mustertext der DGUV ist nicht automatisch eine bereits für sämtliche Betriebe geltende Vorschrift. Die Unfallversicherungsträger setzen eigene Fassungen in Kraft. Dabei ergänzen sie vorgesehene trägerspezifische Regelungen, beispielsweise zu Betreuungsangeboten oder Übergangsbestimmungen.

Für die betriebliche Bewertung sollte daher zunächst der zuständige Träger ermittelt werden. Danach werden dessen geltende Vorschrift und mögliche Übergangsregelungen geprüft. Das ist besonders wichtig, wenn Unterlagen aus unterschiedlichen Jahren vorliegen. Eine ältere Berechnungshilfe kann weiterhin zutreffen – oder inzwischen auf überholten Vorgaben beruhen.

Quelle: DGUV-Publikationsportal – Vorschrift 2 und trägerspezifische Fassungen

Welche Rolle haben Betriebsarzt und Sifa?

Fachliche Unterstützung des Arbeitgebers

Betriebsarzt und Sifa beraten und unterstützen. Ihre Bestellung ersetzt nicht die betriebliche Führungsverantwortung. Die zuständigen Verantwortlichen bewerten Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln und veranlassen die erforderlichen Maßnahmen.

Für die Zusammenarbeit empfiehlt sich eine klare Trennung zwischen fachlicher Empfehlung und betrieblicher Entscheidung. Ein Begehungsbericht kann Handlungsbedarf benennen. Damit daraus eine Verbesserung entsteht, müssen Zuständigkeit, Termin und weitere Bearbeitung feststehen. Diese Verbindung sollte bereits bei der Organisation der Betreuung vorgesehen werden.

Zwei Perspektiven auf dieselbe Tätigkeit

Ein neuer Montagearbeitsplatz macht das Zusammenspiel anschaulich. Die Sifa kann technische Gefährdungen und die sichere Gestaltung des Arbeitssystems beurteilen. Der Betriebsarzt bringt die arbeitsmedizinische Sicht auf körperliche Belastungen und gesundheitliche Anforderungen ein. Beide können gemeinsam zu einer geeigneten Lösung beitragen.

Entscheidend ist auch der Zeitpunkt. Werden Fachleute erst nach einer abgeschlossenen Beschaffung hinzugezogen, können notwendige Anpassungen aufwendiger werden. Der Beratungsbedarf sollte deshalb schon in der Planungsphase geklärt sein.

Welche Aufgaben übernimmt der Betriebsarzt?

Gesundheitsschutz und Arbeitsgestaltung

Betriebsärzte unterstützen den Arbeitgeber in Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Nach § 3 ASiG beraten sie unter anderem zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen, zu ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen sowie zur Organisation der Ersten Hilfe. Auch die Mitwirkung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gehört dazu.

Die Tätigkeit umfasst somit mehr als Untersuchungen einzelner Beschäftigter. Sie richtet sich ebenso auf Arbeitsbedingungen, aus denen gesundheitliche Belastungen entstehen können.

Quelle: § 3 ASiG – Aufgaben der Betriebsärzte

Begehungen und gesundheitliche Auffälligkeiten

Zum gesetzlichen Auftrag zählen regelmäßige Begehungen, die Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zu ihrer Beseitigung. Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen sollen untersucht und die Erkenntnisse für die Prävention genutzt werden.

Für den Betrieb ist es hilfreich, Beobachtungen miteinander zu verbinden. Wiederkehrende Beschwerden in einem Arbeitsbereich können Anlass sein, Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Abläufe genauer zu betrachten. Persönliche medizinische Informationen sind dabei von den Erkenntnissen zu unterscheiden, die für die Arbeitsgestaltung benötigt werden.

Quelle: § 3 ASiG

Keine Kontrolle von Krankmeldungen

Die Überprüfung, ob Krankmeldungen berechtigt sind, gehört ausdrücklich nicht zu den Aufgaben des Betriebsarztes. § 3 Absatz 3 ASiG zieht hier eine klare Grenze. Sie unterstreicht den präventiven Auftrag der betriebsärztlichen Betreuung.

Quelle: § 3 Absatz 3 ASiG

Welche Aufgaben übernimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Arbeitssicherheit und menschengerechte Gestaltung

Die Sifa unterstützt den Arbeitgeber bei Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und menschengerechter Arbeitsgestaltung. Dazu zählt die Beratung bei der Planung von Betriebsanlagen, bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel und bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Begehungen und die Untersuchung von Unfallursachen gehören ebenfalls zum gesetzlichen Aufgabenbereich.

Quelle: § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Von der Feststellung zur Verbesserung

Eine sinnvolle Betreuung endet nicht mit einer Mängelliste. Für den Betrieb sind verständliche Vorschläge und eine nachvollziehbare weitere Bearbeitung wichtig. Bei einem unübersichtlichen Verkehrsweg kann beispielsweise mehr als eine Bodenmarkierung zu prüfen sein. Verkehrsführung, Sichtbeziehungen und tatsächliche Nutzung gehören zusammen betrachtet.

Leistungsvereinbarungen sollten deshalb Aufgaben beschreiben. Die pauschale Angabe „jährliche Begehung“ erfasst nur einen Ausschnitt. Offen bleibt dabei, welche Beratung bei Veränderungen, welche Unterstützung bei Bewertungen und welche Nachverfolgung vereinbart sind.

Abgrenzung zu anderen Funktionen

Die Sifa ist eine eigenständige Fachfunktion. Eine Führungskraft oder ein Sicherheitsbeauftragter ersetzt sie nicht allein aufgrund dieser anderen Aufgabe. Auch die Bezeichnung „Arbeitsschutzverantwortlicher“ belegt für sich genommen keine sicherheitstechnische Fachkunde.

Präzise Rollenbeschreibungen helfen im Alltag. Sie zeigen, wer berät, wer entscheidet und wer die Maßnahmen umsetzt.

Welche Betreuungsmodelle gibt es?

Regelbetreuung kleiner Betriebe

Der neue Mustertext sieht in Anlage 1 eine Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten vor. Sie umfasst insbesondere die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie anlassbezogene Betreuung.

Einzelheiten und Wiederholungsfristen ergeben sich aus der trägerspezifischen Fassung. Ältere Fassungen verwenden für dieses Modell regelmäßig die Grenze von zehn Beschäftigten.

Diese Organisationsform bedeutet keine Betreuung ohne fachlichen Inhalt. Neue Tätigkeiten oder geänderte Arbeitsbedingungen können zusätzlichen Beratungsbedarf auslösen. Ein Betrieb sollte deshalb wissen, wann fachliche Unterstützung einzubeziehen ist.

Quelle: DGUV Vorschrift 2 – Mustertext 2024, Anlage 1

Regelbetreuung nach Anlage 2

Oberhalb der einschlägigen Beschäftigtenschwelle besteht die Betreuung nach Anlage 2 aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Die Grundbetreuung wird anhand von Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl zeitlich bestimmt. Der zusätzliche Teil orientiert sich an den konkreten Erfordernissen des Betriebs.

Die DGUV Regel 100-002 erläutert diese Systematik und unterstützt die Ermittlung mit Beispielen. Ihre Empfehlungen ersetzen jedoch nicht die verbindliche Vorschrift.

Quelle: DGUV Regel 100-002

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein alternatives Modell genutzt werden. Nach entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen übernimmt der Unternehmer eine aktivere Rolle bei der Erkennung und Organisation des Beratungsbedarfs. Fachliche Unterstützung bleibt bei Bedarf erforderlich.

Der überarbeitete Mustertext sieht weiterhin ein Modell nach Anlage 3 vor. Ausgestaltung und zulässige Betriebsgröße bestimmt der zuständige Träger innerhalb des vorgesehenen Rahmens. Auch Angebote mit Kompetenzzentren nach Anlage 4 sind trägerspezifisch.

Für die Auswahl zählt neben der formalen Zulässigkeit die betriebliche Umsetzung. Ein alternatives Modell verlangt Zeit und Aufmerksamkeit. Die anlassbezogene Beratung muss zuverlässig organisiert werden können.

Quelle: DGUV Forum – Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2

Wie wird die Grundbetreuung berechnet?

Betriebsart und Betreuungsgruppe bestimmen

Für die Grundbetreuung nach Anlage 2 bestehen drei Betreuungsgruppen. Die jährlichen Einsatzzeiten betragen je Beschäftigtem 2,5 Stunden in Gruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II und 0,5 Stunden in Gruppe III. Die Zuordnung erfolgt anhand der Betriebsart und der einschlägigen Liste der Wirtschaftszweige. Es handelt sich um gemeinsame Summenwerte für Betriebsarzt und Sifa.

Ein allgemeiner Eindruck von der Gefährlichkeit des Betriebs genügt für die Auswahl nicht. Zunächst ist die zutreffende Betriebsart festzustellen. Bei gemischten Tätigkeiten oder unklarer Zuordnung empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger.

Quelle: BGHM – DGUV Vorschrift 2, Anlage 2

Beschäftigtenzahl nachvollziehbar ermitteln

Auch die Beschäftigtenzahl benötigt eine begründete Berechnung. Die Prüfung eines Schwellenwerts zur Wahl des Betreuungsmodells und die Ermittlung der Einsatzzeiten sind getrennt zu betrachten. Teilzeitbeschäftigung darf nicht beliebig anhand irgendeiner vorhandenen Personalstatistik berücksichtigt werden.

Die DGUV Regel 100-002 enthält Erläuterungen und Rechenbeispiele. Die verwendete Zählweise sollte dokumentiert werden. Dadurch bleiben Ergebnisse auch bei späteren personellen Änderungen nachvollziehbar.

Quelle: DGUV Regel 100-002 – Umsetzungshilfen

Zeiten zwischen Betriebsarzt und Sifa aufteilen

Der neue Mustertext verlangt für jede der beiden Fachrichtungen mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung. Die weitere Aufteilung richtet sich nach den erforderlichen Leistungen. Eine starre hälftige Verteilung folgt daraus nicht.

Ältere Fassungen enthalten zusätzlich eine Untergrenze von 0,2 Stunden je Beschäftigtem und Jahr. Diese Vorgabe darf nicht ungeprüft in eine Berechnung nach der Neufassung übertragen werden. Ebenso darf sie nicht entfallen, solange die entsprechende ältere Fassung gilt. Der Fassungsvergleich ist deshalb gerade bei bestehenden Berechnungsvorlagen wichtig.

Quellen: Mustertext 2024 – Anlage 2; DGUV-Hintergrundinformation zur bisherigen Vorschrift

Was gehört zur betriebsspezifischen Betreuung?

Zusätzlichen Bedarf fachlich bestimmen

Die Grundbetreuung deckt nicht automatisch sämtliche Aufgaben ab. Der betriebsspezifische Teil berücksichtigt zusätzliche Anforderungen aus der tatsächlichen Situation. Sie können dauerhaft bestehen oder vorübergehend auftreten.

Die DGUV Regel 100-002 unterstützt die Ermittlung mit Erläuterungen und tabellarischen Hilfen. Damit lässt sich prüfen, welche weiteren Aufgaben vorliegen und welche Leistungen erforderlich sind. Eine willkürliche Pauschale ohne Aufgabenbezug wäre als Begründung wenig aussagekräftig.

Quelle: DGUV Regel 100-002

Veränderungen frühzeitig einbeziehen

Ein neues Produktionsverfahren kann Beratungsbedarf auslösen, der in der bisherigen Jahresplanung nicht enthalten war. Ähnliches gilt für eine größere Umgestaltung von Arbeitsplätzen. Ein fester Informationsweg zwischen Projektverantwortlichen, Führungskräften und beratenden Fachleuten hilft, solche Entwicklungen rechtzeitig zu erfassen.

So wird die Betreuung nicht erst angepasst, wenn Schwierigkeiten auftreten. Zugleich bleibt die Planung verständlich: Anlass, fachliche Aufgabe und vorgesehene Leistung werden miteinander verbunden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge gesondert berücksichtigen

Nach dem neuen Mustertext darf die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung angerechnet werden. Sie ist dem betriebsspezifischen Teil zugeordnet.

Verträge und Leistungsnachweise sollten diese Abgrenzung erkennen lassen. Welche Leistungen gehören zur Grundbetreuung, welche werden zusätzlich erbracht? Eine klare Beschreibung erleichtert auch den Vergleich verschiedener Angebote.

Quelle: Mustertext 2024 – Anlage 2, Abschnitt I

Praxisbeispiel: Ein gemeinsames Zeitbudget einordnen

Ein fiktiver Betrieb unterliegt bereits einer in Kraft gesetzten Fassung auf Grundlage des neuen Mustertextes. Für das Beispiel werden 100 anzurechnende Vollzeitbeschäftigte und eine bestätigte Zuordnung zu Betreuungsgruppe II angenommen.

Die Rechnung lautet: 100 × 1,5 Stunden = 150 Stunden Grundbetreuung pro Jahr.

Diese Zeit steht Betriebsarzt und Sifa gemeinsam zur Verfügung. Sie ist nicht für jede Fachrichtung nochmals vollständig anzusetzen. Bei einem Mindestanteil von jeweils 20 Prozent entfallen auf jede Fachrichtung mindestens 30 Stunden. Eine Aufteilung in 50 Stunden betriebsärztliche und 100 Stunden sicherheitstechnische Grundbetreuung wäre rechnerisch möglich. Ob sie fachlich passt, richtet sich nach den Aufgaben.

Zusätzliche betriebsspezifische Leistungen kommen hinzu. Das Beispiel beschreibt daher keine vollständige Jahresbetreuung. Es erläutert den Zusammenhang zwischen Summenwert und Mindestanteilen. Für eine reale Berechnung müssen Fassung, Betriebsart, Beschäftigtenzahl und zusätzlicher Bedarf geprüft werden.

Wie werden Betriebsarzt und Sifa ausgewählt und bestellt?

Fachkunde und betriebliche Eignung

Das ASiG verlangt für Betriebsärzte arbeitsmedizinische und für Sifas sicherheitstechnische Fachkunde. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Nachweise. Ein allgemeiner Berufsabschluss allein belegt deshalb nicht automatisch die Eignung zur Bestellung.

Zusätzlich lohnt sich der Blick auf den vorgesehenen Einsatz. Erfahrung mit ähnlichen Tätigkeiten, verständliche Beratung und verlässliche Erreichbarkeit können die Zusammenarbeit unterstützen. Bei spezialisierten Arbeitsverfahren sollte geklärt sein, wie notwendiges Zusatzwissen verfügbar gemacht wird.

Quelle: ASiG – §§ 4 und 7

Schriftliche Bestellung und Leistungsvereinbarung

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind nach Maßgabe des ASiG schriftlich zu bestellen. Dabei werden die vorgesehenen Aufgaben übertragen. Die Bestellungspflichten stehen in §§ 2 und 5 ASiG.

Bei externer Betreuung sollten Bestellung und Vertrag aufeinander abgestimmt sein. Vereinbarte Leistungen, die Bearbeitung zusätzlicher Anlässe und vorgesehene Nachweise müssen erkennbar werden. Erst dann lässt sich auch der Preis eines Angebots sinnvoll einordnen. Ein günstiger Betrag sagt ohne Leistungsbeschreibung wenig aus.

Quelle: ASiG – §§ 2 und 5

Interne und externe Betreuung organisieren

Eine interne Lösung kann eine enge Einbindung in den Arbeitsalltag ermöglichen. Externe Betreuung kann zusätzliche Erfahrung und spezialisierte Leistungen zugänglich machen. Welche Organisation passt, hängt von Aufgaben, Größe und Struktur des Betriebs ab.

Beide Varianten brauchen Informationen und Zugänge. Die Fachleute müssen von relevanten Änderungen erfahren und mit den zuständigen Personen zusammenarbeiten können. Eine formale Bestellung ohne tatsächliche Einbindung schafft dafür noch keine ausreichende Grundlage.

Welche Möglichkeiten eröffnet die digitale Betreuung?

Präsenz bleibt der Ausgangspunkt

Die Neufassung ermöglicht digitale Informations- und Kommunikationstechnologien für die Betreuung. Voraussetzung sind bekannte betriebliche Verhältnisse. Sachliche Gründe können weiterhin einen Termin vor Ort verlangen. Digitale Beratung ist daher keine beliebig austauschbare Alternative zur Präsenz.

Für die Regelbetreuung sieht der Mustertext unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich bis zu einem Drittel digitale Leistungen vor. Trägerspezifische Erweiterungen sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens möglich. Die jeweils geltenden Bedingungen sind zu prüfen.

Quelle: DGUV Forum – Rahmen, Grenzen und Spielräume der digitalen Betreuung

Das Format nach der Aufgabe auswählen

Die Besprechung bereits bekannter Unterlagen stellt andere Anforderungen als die erstmalige Beurteilung eines komplexen Arbeitsablaufs. Deshalb sollte zuerst die Aufgabe feststehen. Anschließend wird entschieden, ob ein digitales Format geeignet ist.

Auch die Dokumentation sollte den Inhalt beschreiben. „Videokonferenz“ benennt nur den Kommunikationsweg. Welches Thema bearbeitet und welches Ergebnis erzielt wurde, bleibt damit offen.

Zusammenarbeit, Arbeitsschutzausschuss und Berichte

Fachliche Unabhängigkeit sichern

Betriebsärzte und Sifas sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Sie sollen ihre Bewertungen unabhängig abgeben können. Diese Stellung regelt § 8 ASiG.

Für die Zusammenarbeit bedeutet das, auch unbequeme Empfehlungen ernsthaft zu bearbeiten. Eine fachliche Aussage darf nicht allein deshalb verändert werden, weil ihre Umsetzung Aufwand verursacht. Gleichzeitig sollten Vorschläge verständlich begründet sein. Das unterstützt fundierte betriebliche Entscheidungen.

Quelle: § 8 ASiG

Abstimmung im Arbeitsschutzausschuss

Nach § 11 ASiG ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, soweit keine andere gesetzliche Regelung besteht. Teilzeitbeschäftigte werden für diese Schwelle nach den gesetzlichen Vorgaben gewichtet. Der Ausschuss berät Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Diese Schwelle ist von den Regeln zur Auswahl eines Betreuungsmodells zu unterscheiden. Beide Fragen haben eine eigene Rechtsgrundlage. Im Alltag kann der Ausschuss die gemeinsame Planung unterstützen, etwa durch die Besprechung offener Maßnahmen und bevorstehender Veränderungen.

Quelle: § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss

Berichte für die weitere Arbeit nutzen

Die DGUV Vorschrift 2 verlangt regelmäßige Berichte über die übertragenen Aufgaben. Die Neufassung ergänzt Nachweise relevanter Fortbildungen; Übergangsregelungen sind zu beachten. Berichtsmuster und Erläuterungen stellt die DGUV Regel 100-002 bereit.

Ein brauchbarer Bericht erleichtert die weitere Bearbeitung. Welche Themen wurden abgeschlossen? Welche Empfehlungen bleiben offen? Wo zeichnet sich zusätzlicher Bedarf ab? Antworten auf diese Fragen machen den Bericht zu einer Arbeitsgrundlage und nicht nur zu einem Zeitnachweis.

Quelle: DGUV Regel 100-002 – Erläuterungen und Berichtsmuster

Fazit: Betreuung an Aufgaben und Veränderungen ausrichten

Die DGUV Vorschrift 2 verbindet die gesetzlichen Aufgaben von Betriebsärzten und Sifas mit der Organisation ihrer Betreuung. Der praktische Nutzen entsteht, wenn Fachkunde rechtzeitig in Entscheidungen einfließt. Bestellung und rechnerisch passende Einsatzzeit schaffen dafür wichtige Grundlagen. Entscheidend bleibt die Zusammenarbeit im Alltag.

Am Anfang steht die geltende Fassung. Durch die schrittweise Einführung der Neufassung können Betreuungsgrenzen und einzelne Anforderungen voneinander abweichen. Berechnungen, Vertragsänderungen und Modellwahl sollten daher auf der Vorschrift des zuständigen Unfallversicherungsträgers beruhen. Allgemeine Informationen helfen bei der Orientierung, ersetzen diese Zuordnung aber nicht.

Ebenso wichtig ist die Trennung von Grundbetreuung und betriebsspezifischem Bedarf. Der gemeinsame Summenwert für Betriebsarzt und Sifa darf weder doppelt angesetzt noch als vollständige Abdeckung aller Aufgaben verstanden werden. Zusätzliche Leistungen brauchen einen nachvollziehbaren Bezug zu den tatsächlichen Anforderungen.

Verlässliche Informationswege machen diese Planung im Alltag nutzbar. Neue Verfahren, Umbauten und gesundheitliche Auffälligkeiten sollten die beratenden Fachleute frühzeitig erreichen. Anschließend werden Empfehlungen in Entscheidungen und Maßnahmen übersetzt. Berichte und gemeinsame Besprechungen helfen, offene Punkte sichtbar zu halten und Zuständigkeiten zu klären.

So kann betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung dauerhaft zur Arbeitsgestaltung beitragen. Sie unterstützt den Arbeitgeber dabei, Gefährdungen zu erkennen, geeignete Lösungen auszuwählen und Veränderungen fachlich zu begleiten. Die Umsetzung bleibt im Betrieb verankert. Entscheidend sind klare Aufgaben und eine Zusammenarbeit, die über den einzelnen Beratungstermin hinausgeht.

Für wen gilt das Dokument?

Alle Unternehmen mit Beschäftigten, unabhängig von Branche und Größe. Welches Betreuungsmodell greift – Regelbetreuung kleiner Betriebe, Regelbetreuung nach Anlage 2 oder alternative bedarfsorientierte Betreuung – hängt von Beschäftigtenzahl und Betriebsart ab. Maßgeblich ist immer die Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers; der Ende 2024 beschlossene Mustertext wird seit 2025 schrittweise in Kraft gesetzt. Adressaten sind Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Praxis-Hinweis für SiFas

Zuerst klären, welche Trägerfassung im Betrieb gilt und welches Modell greift. Grundbetreuung nachvollziehbar herleiten: Betriebsart, Betreuungsgruppe, Beschäftigtenzahl, Aufteilung zwischen Betriebsarzt und SiFa dokumentieren. Die betriebsspezifische Betreuung fachlich begründen und bei Veränderungen (neue Tätigkeiten, Umbauten, Personalwechsel) fortschreiben; arbeitsmedizinische Vorsorge gesondert rechnen. Bestellung schriftlich mit Leistungsvereinbarung, Berichte und ASA-Sitzungen als Steuerungsinstrument nutzen. Digitale Formate nur ergänzend, Präsenz vor Ort bleibt der Ausgangspunkt.

Änderungshistorie

  1. geändert Geändert: DGUV Vorschrift 2 tritt zum 1.1.2026 in Kraft
  2. geändert Neue DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ab 2026

Meldungen zu DGUV Vorschrift 2

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