Regelwerks-RadarTRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 900

geändert · Letzte Änderung: · Herausgeber: Regelwerks-Radar (ASWB)

Die TRGS 900 enthält die verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz – als Schichtmittelwerte mit Kurzzeitwert-Kategorien – und ist damit der Bewertungsmaßstab für die inhalative Exposition in der Gefährdungsbeurteilung.

DokumentTRGS 900
DokumentfamilieTRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe
Statusgeändert
Letzte Änderung11.07.2026
HerausgeberRegelwerks-Radar (ASWB)
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Gefahrstoffe gehören in vielen Betrieben zum Arbeitsalltag. Lösemittel dienen der Reinigung, beim Schleifen entstehen Stäube und thermische Verfahren können Gase oder Rauche freisetzen. Manche Belastungen fallen sofort auf. Andere bleiben unbemerkt. Ein scheinbar unauffälliger Arbeitsprozess erlaubt deshalb noch keine verlässliche Aussage darüber, welchen Stoffkonzentrationen Beschäftigte ausgesetzt sind.

Arbeitsplatzgrenzwerte helfen, die Belastung durch Stoffe in der Luft gesundheitlich einzuordnen. Sie schaffen einen Maßstab für die Bewertung ermittelter Konzentrationen. Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ enthält die entsprechenden Stoffwerte und erläutert deren Anwendung. Dabei geht es auch um kurzzeitige Konzentrationsspitzen und um ergänzende Angaben, die beim Lesen der Grenzwertliste berücksichtigt werden müssen.

Eine Zahl allein genügt nicht. Stoffidentität, Einheit und zeitlicher Bezug entscheiden mit darüber, ob ein Vergleich fachlich sinnvoll ist. Ebenso wichtig sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Während die durchschnittliche Konzentration über eine ganze Schicht niedrig ausfallen kann, treten bei einzelnen Arbeitsschritten möglicherweise deutlich höhere Belastungen auf. Bei manchen Stoffen kommt die Aufnahme über die Haut hinzu.

Die Anwendung der TRGS 900 verbindet daher mehrere Aufgaben: Informationen beschaffen, Expositionen ermitteln, Ergebnisse beurteilen und passende Schutzmaßnahmen festlegen. Diese Schritte sollten aufeinander aufbauen. Erst dann lässt sich nachvollziehen, was ein Befund für den Arbeitsplatz bedeutet und welche Veränderungen erforderlich sind. Ergänzende Regelwerke unterstützen vor allem die Untersuchung und Bewertung der Exposition.

Was regelt die TRGS 900?

Zweck und aktuelle Fassung

TRGS steht für Technische Regeln für Gefahrstoffe. Die TRGS 900 enthält Arbeitsplatzgrenzwerte sowie Regelungen zu ihrer Anwendung. Sie wird im Rahmen der Arbeit des Ausschusses für Gefahrstoffe fortgeschrieben und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht.

Die aktuelle Fassung wurde zuletzt am 5. Juni 2026 geändert und ergänzt. Das ursprüngliche Ausgabedatum Januar 2006 beschreibt somit nicht den heutigen Bearbeitungsstand. Bei gespeicherten Tabellen oder älteren Schulungsunterlagen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Fassung. Andernfalls können überholte Werte unbemerkt in betriebliche Bewertungen einfließen.

Quelle: BAuA – TRGS 900

Zusammenhang mit der Gefahrstoffverordnung

Die rechtlichen Pflichten ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung. Nach § 7 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Die Überprüfung erfolgt durch Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Methoden. Technische Regeln konkretisieren die Umsetzung. Bei ihrer Beachtung ist in der Regel davon auszugehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Abweichende Lösungen müssen einen mindestens vergleichbaren Schutz gewährleisten.

Für die Organisation empfiehlt sich eine feste Zuständigkeit für die verwendeten Grenzwertinformationen. Eine Änderung sollte dort ankommen, wo Tätigkeiten beurteilt und Schutzmaßnahmen geplant werden. Nur eine Zahl im Stoffverzeichnis auszutauschen, reicht als betrieblicher Ablauf nicht aus. Es muss auch geklärt werden, welche bisherigen Bewertungen betroffen sind.

Quelle: § 7 GefStoffV – Grundpflichten

Was ist ein Arbeitsplatzgrenzwert?

Definition und gesundheitliche Aussage

Der Arbeitsplatzgrenzwert, kurz AGW, bezeichnet die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Arbeitsplatzluft für einen bestimmten Referenzzeitraum. Er beschreibt eine Konzentration, bis zu der akute oder chronische Gesundheitsschäden bei Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Die gesetzliche Definition findet sich in § 2 Absatz 8 GefStoffV.

Der AGW dient der gesundheitlichen Beurteilung. Er ist kein anzustrebender Betriebswert, dessen Ausschöpfung unabhängig von den Umständen sinnvoll wäre. Für die Planung zählt vielmehr, welche Belastung tatsächlich entsteht und wie sie vermieden oder verringert werden kann.

Quelle: Gefahrstoffverordnung – § 2 Absatz 8

Der zeitliche Bezug

Arbeitsplatzgrenzwerte beziehen sich in der Regel auf eine täglich achtstündige Exposition an fünf Tagen pro Woche während des Arbeitslebens. Der Vergleich erfolgt anhand eines Schichtmittelwerts. Kurzzeitige Belastungen werden zusätzlich bewertet.

Ohne Angaben zu Tätigkeit und Zeitspanne bleibt ein Messergebnis schwer einzuordnen. Eine Untersuchung während eines kurzen Reinigungsschritts beantwortet eine andere Frage als eine Messung über die gesamte Schicht. Für längere oder ungewöhnlich verteilte Arbeitszeiten ist der zeitliche Bezug fachkundig zu prüfen. Eine schematische Übertragung des üblichen Achtstundenbezugs genügt dafür nicht.

Quelle: BG BAU – Erläuterungen zur TRGS 900

Die Grenzwerttabelle richtig lesen

Stoffnamen und Identifikationsnummern abgleichen

Am Anfang steht die eindeutige Stoffzuordnung. Die Tabelle enthält neben der Bezeichnung unter anderem CAS- und EG- beziehungsweise Listennummern. Hinzu kommen die Grenzwerte, Angaben zur Spitzenbegrenzung, Bemerkungen und Änderungsangaben.

Besondere Sorgfalt ist bei Handelsprodukten sinnvoll. Hinter einem Produktnamen steht häufig ein Gemisch, das sich keinem einzelnen Tabelleneintrag zuordnen lässt. Als Ausgangspunkt dienen die verfügbaren Stoffinformationen, insbesondere das Sicherheitsdatenblatt. Ergänzende Angaben zu Stoffidentität, Gesundheitsgefahren und Schutzmaßnahmen bietet die GESTIS-Stoffdatenbank des IFA.

Die Zuordnung sollte nachvollziehbar bleiben. Ein kurzer Vermerk darüber, welcher Stoff mit welchem Wert bewertet wurde, erleichtert spätere Überprüfungen. Das ist beispielsweise nach einem Produktwechsel hilfreich oder wenn sich eine Zusammensetzung geändert hat.

Quellen: BG BAU – Aufbau der Grenzwertliste; GESTIS-Stoffdatenbank

Einheiten nicht verwechseln

Die Angabe mg/m³ beschreibt eine Masse pro Luftvolumen. Bei Gasen und Dämpfen wird außerdem häufig ml/m³ beziehungsweise ppm verwendet. Ppm bezeichnet hier einen Volumenanteil. Eine Umrechnung in mg/m³ ist deshalb stoffabhängig.

Nach TRGS 900 ist für die Beurteilung der inhalativen Exposition der Massenwert als Bezugswert heranzuziehen. Die dort erläuterte Umrechnung für Gase und Dämpfe berücksichtigt die Molmasse sowie festgelegte Temperatur- und Druckbedingungen.

In Messberichten und betrieblichen Übersichten sollten Einheit und Bezugsbedingungen erhalten bleiben. Wird lediglich eine Zahl übertragen, geht leicht ein wichtiger Teil der Information verloren. Das gilt besonders dann, wenn Angaben aus mehreren Quellen zusammengeführt werden.

Quelle: TRGS 900 – Abschnitt 1

Bemerkungen zur Hautaufnahme und Sensibilisierung

Die Bemerkung „H“ kennzeichnet hautresorptive Stoffe. „Sh“ weist auf hautsensibilisierende Eigenschaften hin, „Sa“ auf atemwegssensibilisierende. Die Kennzeichnung „Sah“ umfasst beide Sensibilisierungswege.

Die Angaben „Y“ und „Z“ betreffen das Risiko einer Fruchtschädigung bei Einhaltung von AGW und biologischem Grenzwert. Bei „Y“ ist dieses Risiko nicht zu befürchten. Bei „Z“ kann es nicht ausgeschlossen werden. Diese Hinweise sind keine pauschale Freigabe einer Tätigkeit während der Schwangerschaft.

Bemerkungen gehören zur Auswertung des Tabelleneintrags. Sie sollten beim Übertragen des Grenzwerts nicht entfallen. Gerade der Hinweis auf Hautaufnahme zeigt, weshalb eine Luftmessung die gesamte Belastung nicht allein beschreiben kann.

Quelle: BG BAU – Bemerkungen in der TRGS 900

Schichtmittelwerte und kurzzeitige Konzentrationsspitzen

Warum der Durchschnitt allein nicht genügt

Stoffkonzentrationen können innerhalb einer Schicht stark schwanken. Kurzzeitwerte begrenzen zusätzlich die Höhe, Dauer und Häufigkeit von Expositionsspitzen. Die zulässige Kurzzeitkonzentration wird anhand des AGW und der stoffbezogenen Angabe zur Spitzenbegrenzung bestimmt. Der Schichtmittelwert muss weiterhin eingehalten werden. Für die Kategorien I und II bestehen unterschiedliche Regelungen; bei manchen Stoffen kommt ein Momentanwert hinzu.

Beim Öffnen eines Behälters wird dieser Zusammenhang anschaulich. Während des geschlossenen Betriebs kann die Freisetzung gering sein. Wenige Minuten später herrschen andere Bedingungen. Eine geeignete Untersuchung sollte solche Arbeitsschritte gezielt erfassen, statt ausschließlich den gewöhnlichen Anlagenbetrieb abzubilden.

Quelle: TRGS 900 – Abschnitt 2.3

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel

Für einen fiktiven Stoff wird ein AGW von 20 mg/m³ angenommen. Während einer achtstündigen Schicht beträgt die Konzentration zwei Stunden lang 30 mg/m³. In den übrigen sechs Stunden liegt sie bei 10 mg/m³. Unter diesen vereinfachten Annahmen werden die Konzentrationen mit ihrer jeweiligen Dauer multipliziert. Die Summe wird anschließend durch acht Stunden geteilt.

Die Rechnung lautet: (30 × 2 + 10 × 6) ÷ 8 = 15 mg/m³.

Der berechnete Schichtmittelwert liegt unter dem angenommenen AGW. Damit ist die Bewertung nicht abgeschlossen. Vor allem die zweistündige Phase oberhalb von 20 mg/m³ muss anhand der geltenden Kurzzeitregelungen untersucht werden. Das Beispiel erklärt lediglich die Mittelwertbildung. Einen Nachweis für die Zulässigkeit der beschriebenen Exposition liefert es nicht.

Kurzzeitwerte und Momentanwerte unterscheiden

Ein Kurzzeitmittelwert fasst einen begrenzten Zeitraum zusammen. Ein festgelegter Momentanwert darf dagegen zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Die TRGS 402 behandelt beide Anforderungen innerhalb der Expositionsbewertung.

Diese Unterscheidung wirkt sich auf die Messplanung aus. Ein Verfahren, das ausschließlich einen längeren Zeitraum zusammenfasst, lässt kurze Spitzen möglicherweise nicht erkennen. Die fachliche Frage sollte deshalb feststehen, bevor ein Messgerät ausgewählt wird.

Quelle: TRGS 402 – Abschnitt 5.3.3

Welche Besonderheiten gelten für Staub?

Einatembare und alveolengängige Fraktion

Bei Stäuben unterscheidet die TRGS 900 zwischen der einatembaren Fraktion, gekennzeichnet mit „E“, und der alveolengängigen Fraktion, gekennzeichnet mit „A“. Diese Zuordnung bestimmt mit, welcher Staubanteil messtechnisch erfasst werden muss. Sie ist Bestandteil der Grenzwertangabe.

Eine Übersicht mit dem bloßen Eintrag „Staubmessung“ bleibt daher ungenau. Für die spätere Auswertung sollte erkennbar sein, welche Fraktion untersucht wurde. Ebenso ist wichtig, welche Stoffe im Staub enthalten sein können.

Quelle: TRGS 900 – Abschnitt 1

Der allgemeine Staubgrenzwert und seine Grenzen

Für die einatembare Fraktion beträgt der allgemeine Staubgrenzwert 10 mg/m³. Für die alveolengängige Fraktion sind 1,25 mg/m³ angegeben. Dieser Wert beruht auf einer mittleren Staubdichte von 2,5 g/cm³. Anwendungsbereich, Dichtebezug und weitere stoffbezogene Anforderungen sind zu beachten.

Eine pauschale Entwarnung bietet der allgemeine Staubgrenzwert nicht. Insbesondere Stäube mit spezifischer Toxizität müssen entsprechend ihren Eigenschaften beurteilt werden. Herkunft und Zusammensetzung sind daher wichtige Ausgangspunkte. Die Einzelheiten stehen in Abschnitt 2.4 der TRGS 900; eine ergänzende Begründung erläutert die Herleitung des allgemeinen Werts.

Quellen: TRGS 900 – Abschnitt 2.4; BAuA – Begründung zum allgemeinen Staubgrenzwert

Wie wird die Exposition am Arbeitsplatz ermittelt?

Die Gefährdungsbeurteilung als Ausgangspunkt

Nach § 6 GefStoffV muss festgestellt werden, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorliegen oder solche Stoffe bei der Arbeit entstehen beziehungsweise freigesetzt werden können. In die Beurteilung fließen unter anderem Stoffeigenschaften, Lieferanteninformationen, Arbeitsbedingungen, Expositionswege und Schutzmaßnahmen ein.

Ein sinnvoller Einstieg ist die Beschreibung des tatsächlichen Ablaufs. Wo werden Gebinde geöffnet? Was geschieht beim Erwärmen, Bearbeiten oder Reinigen? Auch seltene Tätigkeiten verdienen Aufmerksamkeit. Ein normalerweise geschlossener Prozess kann bei Wartung oder Störungsbeseitigung andere Anforderungen an den Schutz stellen.

Beschäftigte mit praktischer Erfahrung können dazu wichtige Hinweise geben. Sie kennen häufig Besonderheiten, die in einer allgemeinen Verfahrensbeschreibung fehlen. Dieses Wissen sollte in die Ermittlung der Arbeitsbedingungen einfließen.

Quelle: § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Messungen und andere geeignete Verfahren

Eine Arbeitsplatzmessung ist nicht immer der einzige zulässige Weg. Die Gefahrstoffverordnung erlaubt auch andere geeignete Methoden zur Expositionsermittlung. Für deren Anwendung ist Fachkunde erforderlich. Wer Arbeitsplatzmessungen durchführt, muss zusätzlich über die notwendigen Einrichtungen verfügen.

Die Auswahl richtet sich nach der Fragestellung. Ein gut beschriebener und ausreichend belegter Prozess kann anders untersucht werden als ein wechselnder Ablauf mit unbekannten Freisetzungen. Entscheidend bleibt, ob die gewählte Methode eine tragfähige Bewertung ermöglicht.

Quelle: § 7 Absatz 8 und 10 GefStoffV

Repräsentative Arbeitsbedingungen erfassen

Die TRGS 402 konkretisiert die Ermittlung und Beurteilung inhalativer Expositionen. Sie behandelt die Auswahl geeigneter Verfahren und die Bewertung der Ergebnisse. Damit ergänzt sie die Grenzwertliste der TRGS 900 um die Vorgehensweise am Arbeitsplatz.

Für eine spätere Einordnung empfiehlt sich die Dokumentation der Untersuchungsbedingungen. Dazu können Produktionsmenge, eingesetzte Stoffe, Arbeitsdauer und Zustand der Absaugung gehören. Ein niedriger Wert während einer ungewöhnlich ruhigen Schicht beschreibt möglicherweise nicht die Belastung bei normaler Auslastung. Ohne diesen Zusammenhang wäre seine Aussage leicht zu überschätzen.

Quelle: BAuA – TRGS 402

Mehrere Gefahrstoffe gemeinsam bewerten

Vom Einzelwert zum Bewertungsindex

Treten mehrere Stoffe mit AGW während einer Schicht gleichzeitig oder nacheinander auf, werden nach TRGS 402 grundsätzlich die zu berücksichtigenden Stoffindizes addiert. Der einzelne Index ergibt sich aus dem Verhältnis des Schichtmittelwerts zum jeweiligen AGW. Die Summe bildet den Bewertungsindex. Dabei gelten Ausnahmen und besondere Regeln, etwa für bestimmte Staubbewertungen.

Quelle: TRGS 402 – Abschnitt 5.3.2

Warum zwei eingehaltene Einzelwerte nicht immer genügen

Ein vereinfachtes Beispiel macht den Zusammenhang deutlich. Stoff A schöpft 60 Prozent seines AGW aus. Für Stoff B werden ebenfalls 60 Prozent ermittelt. Sind beide Stoffe in die gemeinsame Bewertung einzubeziehen, ergibt sich die Summe 0,6 + 0,6 = 1,2. Damit ist der Bewertungsindex überschritten, obwohl beide Einzelkonzentrationen unter ihrem jeweiligen AGW liegen.

Eine ausschließlich getrennte Betrachtung könnte diesen Befund übersehen. Deshalb gehört die gemeinsame Expositionssituation zur fachkundigen Auswertung.

Was ist bei einer Grenzwertüberschreitung zu tun?

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen anpassen

Bei einer AGW-Überschreitung verlangt § 9 Absatz 3 GefStoffV unverzüglich eine erneute Gefährdungsbeurteilung und zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen. Reichen ausgeschöpfte technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus, ist unverzüglich persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.

Eine Überschreitung darf daher nicht lediglich im Messbericht abgelegt werden. Neben der Absicherung der Tätigkeit ist die Ursache zu untersuchen. Möglich sind beispielsweise eine geänderte Produktzusammensetzung, höhere Verarbeitungstemperaturen oder eine unzureichende Erfassung an der Quelle. Eine technische Störung erfordert eine andere Antwort als ein grundsätzlich ungeeignetes Verfahren.

Quelle: § 9 GefStoffV – Zusätzliche Schutzmaßnahmen

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachten

Die Gefahrstoffverordnung räumt der Substitution Vorrang ein. Außerdem verlangt sie eine Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen. Belastende persönliche Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein.

Je nach Tätigkeit kommt zunächst ein weniger gefährlicher Stoff oder ein emissionsärmeres Verfahren in Betracht. Verbleibende Freisetzungen können beispielsweise durch eine geeignete Absaugung an der Quelle erfasst werden. Organisatorische Änderungen unterstützen die Umsetzung. Welche Kombination geeignet ist, muss anhand der konkreten Situation entschieden werden.

Quelle: § 7 Absatz 3 bis 5 GefStoffV

Die Verbesserung nachweisen

Nach einer Änderung sollte geprüft werden, ob das angestrebte Ergebnis erreicht wird. Die bloße Installation einer Absaugung beantwortet diese Frage noch nicht. Wird das Erfassungselement während der Arbeit regelmäßig zur Seite geschoben, weicht der tatsächliche Einsatz von der Planung ab.

Klare Zuständigkeiten helfen, solche Lücken zu schließen. Sie machen nachvollziehbar, welche Maßnahme umgesetzt wurde, wer sie kontrolliert und welche Bewertung noch aussteht.

Was gilt für Gefahrstoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert?

Ein fehlender Eintrag bedeutet keine Entwarnung

Auch Stoffe ohne AGW gehören in die Gefährdungsbeurteilung. Die Gefahrstoffverordnung verlangt gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere wenn sich aus den gefährlichen Eigenschaften und der inhalativen Exposition eine Gefährdung ergibt.

Lieferanteninformationen und Stoffdatenbanken können die Recherche unterstützen. Dabei sollten fehlende Daten klar von einer fachlich begründeten Aussage über geringe Gefährdung unterschieden werden. Eine leere Tabellenzelle liefert noch keinen Beurteilungsmaßstab.

Quelle: § 9 Absatz 1 GefStoffV

Krebserzeugende Stoffe und risikobezogene Konzentrationen

Für bestimmte krebserzeugende Gefahrstoffe werden Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen verwendet. Sie beruhen auf einem risikobezogenen Ansatz und unterscheiden sich von gesundheitsbasierten AGW. Das zugehörige Maßnahmenkonzept beschreibt die TRGS 910.

Daraus folgt nicht, dass sämtliche krebserzeugenden Stoffe ausschließlich nach diesem Verfahren beurteilt werden. Die einschlägigen Vorgaben müssen jeweils stoffbezogen geprüft werden. Eine genaue Bezeichnung des verwendeten Maßstabs verhindert Missverständnisse in betrieblichen Unterlagen.

Quelle: BAuA – TRGS 910

Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte unterscheiden

Ein AGW bezieht sich auf die Konzentration in der Arbeitsplatzluft. Ein biologischer Grenzwert betrifft dagegen einen Stoff, dessen Stoffwechselprodukt oder einen Beanspruchungsindikator in biologischem Material. Beide Werte betrachten die Exposition aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

Zahlen sollten deshalb stets mit Bezeichnung, Einheit und Quelle dokumentiert werden. Ein ergänzender Überblick findet sich in der Grenzwerteliste des IFA. Dort sind verschiedene Grenzwertarten und weitere Beurteilungsmaßstäbe zusammengeführt.

Quellen: GefStoffV – § 2 Absatz 8 und 9; IFA – Grenzwerteliste

Praxisbeispiel: Einen Reinigungsarbeitsplatz beurteilen

In einer Werkstatt werden Bauteile regelmäßig mit einem lösemittelhaltigen Produkt gereinigt. Die Bestandsaufnahme beginnt beim Produkt und beim tatsächlichen Arbeitsablauf. Neben der Reinigungsdauer werden offene Behälter, benetzte Tücher und die anschließende Trocknung betrachtet. So entsteht ein genaueres Bild der möglichen Freisetzungen.

Anschließend werden die relevanten Inhaltsstoffe den passenden Beurteilungsmaßstäben zugeordnet. Ein vorhandener AGW wird gemeinsam mit Kurzzeitregelungen und Bemerkungen festgehalten. Hinweise auf Hautaufnahme fließen zusätzlich ein. Damit liegt die Grundlage für eine fachkundige Untersuchung vor.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Phasen hoher Freisetzung. Ein Messwert aus der Vorbereitung könnte den eigentlichen Reinigungsvorgang unzureichend beschreiben. Auch das Zusammenwirken mehrerer Inhaltsstoffe ist zu prüfen.

Aus den Ergebnissen werden Maßnahmen abgeleitet. Je nach Situation kommen ein anderes Reinigungsverfahren, geschlossene Behälter oder eine geeignete Absaugung infrage. Danach wird untersucht, ob die Lösung bei üblicher Auslastung funktioniert. Die Grenzwertbewertung führt auf diese Weise zu konkreten Veränderungen am Arbeitsplatz.

Fazit: Arbeitsplatzgrenzwerte im betrieblichen Zusammenhang anwenden

Die TRGS 900 schafft eine zentrale Grundlage für die Beurteilung von Gefahrstoffen in der Arbeitsplatzluft. Ihr praktischer Nutzen entsteht durch die fachgerechte Anwendung. Eine eindeutige Stoffzuordnung, passende Einheiten und der richtige zeitliche Bezug gehören ebenso dazu wie Bemerkungen und besondere Regelungen. Erst gemeinsam ergeben diese Angaben eine belastbare Bewertungsgrundlage.

Ein einzelnes Messergebnis beschreibt immer eine bestimmte Situation. Aussagekräftig wird es durch die Angaben zur Tätigkeit, zur erfassten Zeitspanne und zu den Arbeitsbedingungen. Kurzzeitige Freisetzungen können eine gesonderte Betrachtung verlangen. Bei mehreren Stoffen kommt die gemeinsame Exposition hinzu. Solche Zusammenhänge sollten schon bei der Planung berücksichtigt werden.

Für Unternehmen empfiehlt sich ein durchgängiger Ablauf von der Informationsbeschaffung bis zur Kontrolle der Schutzmaßnahmen. Aktuelle Stoffdaten und Grenzwerte müssen dort verfügbar sein, wo Entscheidungen getroffen werden. Ebenso wichtig sind klare Zuständigkeiten. Veränderungen an Produkten, Verfahren oder Anlagen sollten die zuständigen Personen rechtzeitig erreichen, damit mögliche Auswirkungen auf die Exposition geprüft werden können.

Der Gesundheitsschutz reicht dabei über den Luftgrenzwert hinaus. Hautkontakt und weitere Gefährdungen verdienen eine eigene Betrachtung. Auch ein fehlender AGW entbindet nicht von einer fachlichen Bewertung. Die Gefährdungsbeurteilung führt diese unterschiedlichen Aspekte zusammen und bildet die Grundlage für angemessene Maßnahmen.

Eine sorgfältige Umsetzung verbindet daher Wissen mit verlässlichen Abläufen. Grenzwerte werden korrekt zugeordnet, Belastungen nachvollziehbar ermittelt und Befunde bearbeitet. Anschließend wird überprüft, ob die Maßnahmen im Alltag funktionieren. Wird dieser Prozess bei Veränderungen fortgeführt, kann die TRGS 900 dauerhaft zum Schutz der Beschäftigten beitragen.

Für wen gilt das Dokument?

Alle Betriebe, in denen Beschäftigte Gefahrstoffen in der Luft ausgesetzt sein können – von Lösemitteldämpfen und Reinigungsmitteln über Schweißrauche bis zu Stäuben in Werkstatt, Bau und Produktion. Anwender sind Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und alle, die Expositionen nach TRGS 402 ermitteln und bewerten.

Praxis-Hinweis für SiFas

Die Grenzwerttabelle immer in der aktuellen BAuA-Fassung nutzen und Stoffe über CAS-Nummer abgleichen, nicht nur über den Namen; Einheiten (mg/m³ vs. ml/m³) nicht verwechseln. Neben dem Schichtmittelwert die Kurzzeitwert-Kategorie und die Hinweise auf Hautaufnahme und Sensibilisierung beachten. Bei mehreren Stoffen den Bewertungsindex bilden – eingehaltene Einzelwerte reichen nicht. Bei Überschreitung Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen in der STOP-Rangfolge anpassen und die Verbesserung nachweisen; Stoffe ohne AGW sind keine Entwarnung.

Änderungshistorie

  1. geändert Geändert: TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

Meldungen zu TRGS 900

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