Eine extern bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit kann bei Fremdfirmen nur die vom Auftraggeber festgelegten PSA-Mindestanforderungen durchsetzen, besitzt aber keine direkte Weisungsbefugnis. Die Arbeitgeberverantwortung für Gefährdungsbeurteilung und PSA-Auswahl verbleibt beim jeweiligen Vertragsunternehmen. Darüber hinaus kann die externe Sifa nur Empfehlungen aussprechen.
Für die Praxis: Bei Projekten mit beauftragten Fremdfirmen sollten PSA-Mindestanforderungen vertraglich festgehalten werden. Die externe Sifa kontrolliert deren Einhaltung im Rahmen ihrer Überwachungsbefugnis, kann aber nicht eigenständig über die Projektanforderungen hinaus verbindliche PSA-Vorgaben erlassen. Klare vertragliche Regelungen zwischen Auftraggeber und Fremdfirmen bilden die Grundlage für eine wirksame Kontrolle.
Quelle: KomNet NRW
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