Orthopädische Einlagen dürfen in Sicherheitsschuhen getragen werden, sofern sie fachgerecht angepasst sind. Die DGUV Regel 112-191 unterscheidet zwischen maßgefertigten Schuhen, individuellen Zurichtungen und Einlagenversorgungen, wobei letztere oft ausreichend und wirtschaftlicher sind. Wichtig ist, dass die Anpassung durch autorisierte Fachkräfte erfolgt und die Fertigungsanweisung der EU-Baumusterprüfung eingehalten wird.
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung sollte berücksichtigt werden, dass orthopädischer Fußschutz bei medizinischer Indikation notwendig sein kann. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Zurichtungen und Einlagen durch qualifizierte Orthopädieschuhmacher erfolgen und dass die CE-Kennzeichnung sowie Konformitätserklärung vorliegen. Mitarbeiter benötigen Informationen zur bestimmungsgemäßen Nutzung und möglichen Restrisiken.
Quelle: KomNet NRW
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