Die zulässige Arbeitshöhe auf Leitern orientiert sich nicht an der Leiterlänge, sondern an der Standhöhe und dem Verwendungszweck. Während als Zugang ein Höhenunterschied von maximal fünf Metern gilt, ist das Arbeiten auf Leitern oberhalb von fünf Metern Standhöhe grundsätzlich nicht zulässig. Arbeitgeber müssen in der Gefährdungsbeurteilung zwischen Leitern als Zugang und als Arbeitsplatz differenzieren.
Für die Praxis: Bei der Auswahl einer Leiter sollte die erreichbare Standhöhe mit der geplanten Tätigkeit und deren Dauer abgeglichen werden – nicht die Gesamtlänge des Geräts. Oberhalb von zwei Metern Standhöhe sind nur zeitweilige Arbeiten (max. zwei Stunden täglich) zulässig. Fehlerhafte Auswahl kann im Schadensfall zur Überprüfung der gesamten Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung führen.
Quelle: SiFa-flex Blog
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