Das arbeitsschutzrechtliche Regelwerk enthält keine expliziten Anforderungen an Ausbilder für Hubarbeitsbühnen. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, die Qualifikation selbst zu bewerten. Der DGUV Grundsatz 308-008 und die TRBS 1116 bieten konkrete Orientierungshilfen für erforderliche Kompetenzen.
Für die Praxis: Betriebe sollten bei der Auswahl von Ausbildern die in DGUV Grundsatz 308-008 beschriebenen Anforderungen (fachliche Ausbildung, Regelwerkskenntnisse, praktische Erfahrung, Ausbildungsfähigkeit) als Bewertungsmaßstab anlegen. Die zuständige Berufsgenossenschaft kann bei Fragen zu zertifizierten Ausbildungen konkrete Auskunft geben.
Quelle: KomNet NRW
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