Wohnungseigentümergemeinschaften müssen keine Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge erstellen, wenn sie selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen. Jedoch kann die Pflicht entstehen, wenn ein beauftragter Verwalter oder Hausmeister als eigenständiger Arbeitgeber Mitarbeiter einsetzt. Zusätzlich gelten Regelungen des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.
Für die Praxis: Klären Sie im Einzelfall, wer rechtlich als Arbeitgeber für die Aufzugsanlage fungiert. Ist die WEG selbst Arbeitgeber, wird eine Gefährdungsbeurteilung notwendig; bei reinen Dienst- oder Werkverträgen (z. B. Hausmeister) nur, wenn dieser seinerseits Arbeitnehmer beschäftigt. Beachten Sie zudem die Überwachungspflichten nach ÜAnlG.
Quelle: KomNet NRW
Diese KI-gestützt erstellte und redaktionell geprüfte Zusammenfassung ersetzt nicht die Lektüre der Originalquelle. Maßgeblich ist ausschließlich das verlinkte Original.
