Bei Lösemitteln und anderen Stoffen, die während der Produktion oder eines Arbeitsvorgangs verwendet werden, müssen Arbeitgeber die Gefahrstoffverordnung beachten. Entscheidend ist nicht die absolute Menge, sondern dass nur so viel Material am Arbeitsplatz vorhanden ist, wie für den laufenden Prozess erforderlich ist. Als Orientierung gilt: Der Tages- oder Schichtbedarf darf nicht überschritten werden, es sei denn, die nächstgrößere Gebindegröße im Handel wird benötigt.
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung sollte dokumentiert werden, welche Lösemittelmengen täglich oder pro Schicht tatsächlich benötigt werden. Die Menge ist entsprechend zu begrenzen und regelmäßig zu überprüfen. Kennzeichnungspflichten nach GefStoffV gelten auch für Stoffe im Arbeitsgang, ebenso wie Anforderungen an sichere Aufbewahrung und Trennung von Lebens- oder Arzneimitteln.
Quelle: KomNet NRW
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