Nach der DGUV Information 213-085 dürfen brennbare und brandfördernde Gase wie Acetylen und Sauerstoff gemeinsam in einem G90-Sicherheitsschrank gelagert werden. Die sonst erforderlichen 2-Meter-Abstände gemäß TRGS 510 entfallen durch die Schutzwirkung des Schrankes. Eine zahlenmäßige Beschränkung der verschiedenen Gasarten besteht nicht.
Für die Praxis: Für die Gefährdungsbeurteilung bedeutet dies: Die Kombination von oxidierenden und brennbaren Gasen ist in zertifizierten Sicherheitsschränken ohne zusätzliche räumliche Trennung möglich. Betriebe müssen jedoch sicherstellen, dass der Schrank den Anforderungen der DIN EN 14470-2 entspricht und die Lagerkennzeichnung deutlich macht, welche Gasarten sich darin befinden.
Quelle: KomNet NRW
Diese KI-gestützt erstellte und redaktionell geprüfte Zusammenfassung ersetzt nicht die Lektüre der Originalquelle. Maßgeblich ist ausschließlich das verlinkte Original.
