Bei der Beförderung von Benzin, Diesel oder Motomix auf Pritschenwagen gilt das Gefahrgutrecht (ADR/UN-Rekommendationen) als primäre Kennzeichnungsvorgabe. Gemäß Artikel 33 der CLP-Verordnung müssen die Außenverpackungen nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet werden; GHS-Piktogramme sind nur erforderlich, wenn sie nicht die gleiche Gefahr wie die Gefahrgutmarkierungen abdecken.
Für die Praxis: Werkstätten und Gartenbaubetriebe sollten sicherstellen, dass transportierte Kraftstoff-Kanister mit den vorgeschriebenen Gefahrgut-Etiketten (orange Feldern mit UN-Nummern und Gefahrgutkennziffern) versehen sind. Die Broschüren der BG Bau zur Kleinmengenregelung bieten praktische Orientierung für die regelkonforme Ausstattung von Fahrzeugen.
Quelle: KomNet NRW
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