Produkte der Klasse 9 werden beim Seetransport nach IMDG gekennzeichnet, beim reinen Landtransport nach ADR aber nicht als Gefahrgut eingestuft. KomNet NRW klärt, wann IMDG-Kennzeichnungen zulässig sind: nur bei Transportketten mit See- oder Luftbeförderung. Bei ausschließlichem Landtransport nach der Lagerung müssen neue ADR-Vorschriften beachtet werden.
Für die Praxis: Dokumentieren Sie in den Beförderungspapieren, ob eine Transportkette vorliegt: Bei kombiniertem See-Landtransport notieren Sie «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1» und behalten IMDG-Kennzeichnungen bei. Nach der Lagerung beginnt ein neuer Beförderungsvorgang – dann gelten ADR-Kriterien und eine Umnennzeichnung kann erforderlich sein.
Quelle: KomNet NRW
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