Ob Gefahrstoffschränke abschließbar sein müssen, hängt von der Einstufung der gelagerten Stoffe ab. Die Gefahrstoffverordnung schreibt Verschluss oder Zugangsbeschränkung für besonders gefährliche Stoffe vor – etwa für akut toxische, krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe. Die TRGS 510 konkretisiert, welche Maßnahmen zulässig sind.
Für die Praxis: Arbeitgeber müssen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, welche Stoffe gelagert werden und welche Zugangskontrollen erforderlich sind. Für Stoffe mit H-Sätzen wie H300, H310, H330 oder H350 ist typischerweise ein abschließbarer Schrank notwendig – Alternativen sind kameraüberwachte Bereiche oder räumliche Zugangskontrolle. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte bei der Festlegung der Maßnahmen einbezogen werden.
Quelle: KomNet NRW
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