Expositionsverzeichnis bei Krebsstoffen: Dokumentation und Aufbewahrung

Bei Arbeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A/1B muss ein Expositionsverzeichnis geführt…

Bei Arbeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A/1B muss ein Expositionsverzeichnis geführt werden, sobald Grenzwerte überschritten oder die Expositionshöhe unklar ist. Das Verzeichnis dokumentiert Tätigkeiten, Dauer und Intensität der Exposition und muss 40 Jahre (Krebsstoffe) bzw. 5 Jahre (Reproduktionstoxika) aufbewahrt werden — damit später berufliche Ursachen von Erkrankungen geklärt werden können.

Für die Praxis: Unternehmen müssen in ihrer Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, ob ein Expositionsverzeichnis erforderlich ist und, falls nicht, dies begründen. Beim Ausscheiden von Beschäftigten ist ihnen der relevante Teil auszuhändigen oder über die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV zu archivieren. Nachgehende Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn Gefährdungen nach TRGS 410 vorliegen.

Quelle: BGW

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