Feuerwerk an Kiosks: Verkauf bleibt unzulässig

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 aus Kiosks ist nach deutschem Recht nicht gestattet, auch nicht über eine seitliche Ausgabe.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 aus Kiosks ist nach deutschem Recht nicht gestattet, auch nicht über eine seitliche Ausgabe. Das Verbot gilt unabhängig von der Verkaufsform (offener oder geschlossener Raum). Wer Feuerwerk im Einzelhandel vertreiben möchte, muss die baurechtlichen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen erfüllen und das Vorhaben der zuständigen Behörde anzeigen.

Für die Praxis: Arbeitgeber und Betriebsinhaber sollten bei der Planung von Feuerwerksverkäufen überprüfen, ob ihre Verkaufsstätte die Anforderungen erfüllt – ein Kiosk ist keine geeignete Verkaufsstätte. Die Anmeldung bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ist erforderlich. Im Zweifelsfall hilft die Beratung durch die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen weiter.

Quelle: KomNet NRW

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