Werdende Mütter sind nicht verpflichtet, ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor einer Vertragsverlängerung anzuzeigen – es handelt sich um eine Sollvorschrift des Mutterschutzgesetzes. Allerdings entfallen Schutzvorschriften und Kündigungsschutz ohne Bekanntgabe. Arbeitsgerichte haben entschieden, dass Arbeitgeber eine Vertragsverlängerung nicht wegen Schwangerschaft ablehnen dürfen. Eine Mitteilungspflicht kann sich aber aus der Treuepflicht ergeben, wenn durch die Schwangerschaft konkrete Beschäftigungsverbote entstehen und der Arbeitgeber dadurch erhebliche organisatorische Nachteile hat.
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung für schwangere Arbeitnehmerinnen in Labortätigkeiten müssen mögliche Beschäftigungsverbote frühzeitig geklärt werden – idealerweise durch Abstimmung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wurde die Schwangerschaft nicht mitgeteilt und entstehen später Schäden durch verzögerte Schutzmaßnahmen, kann die Arbeitnehmerin haftbar gemacht werden. Eine rechtzeitige Mitteilung bei absehbaren Einschränkungen schützt beide Seiten vor Konflikten.
Quelle: KomNet NRW
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