Werdende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz maximal 8,5 Stunden täglich arbeiten – diese Grenze gilt auch, wenn Bereitschaftsdienste enthalten sind. Eine Leitstellenmitarbeiterin mit 12-Stunden-Schichten überschreitet diese Grenze erheblich. Das Beschäftigungsverbot ist zwingend und kann nicht durch freiwillige Zustimmung der Arbeitnehmerin aufgehoben werden.
Für die Praxis: Arbeitgeber müssen schwangere Mitarbeiterinnen spätestens nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft auf kürzere Arbeitszeiten umstellen – unabhängig von deren Wunsch weiterzuarbeiten. Betriebliches Arbeitszeitmanagement muss von vornherein vorsehen, dass schwangere Arbeitnehmerinnen nicht in Schichten eingeplant werden, die die Höchstgrenzen überschreiten. Ruf- und Bereitschaftsdienste werden bei der Berechnung vollständig angerechnet.
Quelle: KomNet NRW
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