Schwangere dürfen sich in Operationsbereichen aufhalten, wenn die Luftgrenzwerte für Narkosegase sicher unterschritten werden – dies ist bei geschlossenen Intubationsnarkosen durch regelmäßige Messungen nachweisbar. Bei offenen Maskennarkosen und bei Inhalationsanästhetika ohne Grenzwerte (wie Sevofluran, Desfluran, Isofluran) ist eine abschließende Bewertung schwierig und erfordert eine umfassende Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Narkosetechnik, Raumbelüftung und aller eingesetzten Mittel.
Für die Praxis: Die Gefährdungsbeurteilung muss alle verwendeten Narkosemittel, die Narkosetechnik und die Raumlüftung einbeziehen. Entscheidend sind die IFA-Empfehlungen zur Überwachung von Anästhesiearbeitsplätzen und die Einhaltung der TRGS 525. Arbeitgeber sollten regelmäßige Messungen durchführen und mit dem Betriebsarzt klären, welche Narkosetechniken für schwangere Mitarbeiterinnen geeignet sind.
Quelle: KomNet NRW
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