Der Arbeitgeber muss alle im Betrieb tätigen Personen über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz informieren. Die Information kann in verschiedenen Formen erfolgen – mündlich, schriftlich, per E-Mail, Aushang oder Intranet – und sollte möglichst bald nach Durchführung der Beurteilung erfolgen.
Für die Praxis: Die Information kann mit der regulären Arbeitsschutz-Unterweisung kombiniert werden und muss dann mindestens jährlich wiederholt werden. Eine Veröffentlichung im Intranet ist ausreichend, sofern alle Beschäftigten Zugang haben; zusätzliche Zusammenfassungen sind nicht zwingend erforderlich, wenn die wesentlichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen klar dokumentiert sind.
Quelle: KomNet NRW
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