Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung: Information der Beschäftigten

Der Arbeitgeber muss alle im Betrieb tätigen Personen über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz informieren.

Der Arbeitgeber muss alle im Betrieb tätigen Personen über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz informieren. Die Information kann in verschiedenen Formen erfolgen – mündlich, schriftlich, per E-Mail, Aushang oder Intranet – und sollte möglichst bald nach Durchführung der Beurteilung erfolgen.

Für die Praxis: Die Information kann mit der regulären Arbeitsschutz-Unterweisung kombiniert werden und muss dann mindestens jährlich wiederholt werden. Eine Veröffentlichung im Intranet ist ausreichend, sofern alle Beschäftigten Zugang haben; zusätzliche Zusammenfassungen sind nicht zwingend erforderlich, wenn die wesentlichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen klar dokumentiert sind.

Quelle: KomNet NRW

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