Mutterschutz: Auch einmalige Nachtarbeit bis 22 Uhr bedarf behördlicher Genehmigung

Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen zwischen 20 und 22 Uhr nur mit behördlicher Genehmigung eingesetzt werden – auch bei einmaligen, anlassbezogenen…

Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen zwischen 20 und 22 Uhr nur mit behördlicher Genehmigung eingesetzt werden – auch bei einmaligen, anlassbezogenen Tätigkeiten. Die Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist zwingend erforderlich, unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin zustimmt und ein Arzt grünes Licht gibt. Der Arbeitgeber kann die Tätigkeit bereits nach Antragstellung durchführen, sofern die Behörde nicht ablehnt oder die Beschäftigung nicht vorläufig untersagt.

Für die Praxis: Auch für Einzeleinsätze schwangerer Frauen in den Abendstunden muss der Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gestellt werden; ein Antragformular wird auf arbeitsschutz.nrw.de bereitgestellt. Eine anlassbezogene Ergänzung der bestehenden Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, um die speziellen Bedingungen und möglichen Risiken zu dokumentieren. Die Behörde sollte sich unverzüglich zum Dokumentationsstatus äußern; fehlen Unterlagen, wird dies zeitnah mitgeteilt.

Quelle: KomNet NRW

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