Lärm ist 2024 die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit mit knapp 9.000 Fällen. Weil Hörschäden irreversibel sind, erfordert die LärmVibrationsArbSchV eine sachgerechte Erfassung der Lärmbelastung durch fachkundige Personen und entsprechende Minderungsmaßnahmen ab einem Tageslärmexpositionspegel von 85 Dezibel.
Für die Praxis: Bei der Lärmerfassung für die Gefährdungsbeurteilung müssen kalibrierte, genormte Geräte eingesetzt und fachkundige Personen eingebunden werden – Sicherheitsbeauftragte können mit Handy-Apps unterstützend tätig werden. Messungen sollten den konkreten betrieblichen Bedingungen entsprechen (konstante vs. variable Lärmquellen), und die Ergebnisse müssen zum Tageslärmexpositionspegel hochgerechnet werden.
Quelle: Arbeit & Gesundheit (DGUV)
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