Verkäuferinnen auf Wochenmärkten unterliegen bei extremer Kälte nicht der Arbeitsstättenverordnung, da diese für das Marktgewerbe ausgenommen ist. Der Arbeitgeber muss jedoch auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz Schutzmaßnahmen wie Windschutz, Aufwärmpausen und geeignete Kleidung bereitstellen. Eine konkrete gesetzliche Stundengrenze für Kältearbeit existiert nicht.
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung für Außenarbeitsplätze sollten Kälte, Wind, Nässe und individuelle Belastungen dokumentiert werden. Konkrete Maßnahmen erfordern individuelle Festlegung durch den Arbeitgeber; der Betriebsarzt kann hierbei fachlich unterstützen. Das Arbeitszeitgesetz bleibt unabhängig davon bindend.
Quelle: KomNet NRW
Diese KI-gestützt erstellte und redaktionell geprüfte Zusammenfassung ersetzt nicht die Lektüre der Originalquelle. Maßgeblich ist ausschließlich das verlinkte Original.
