Die AMR 3.4 der BAuA regelt die Anwendung digitaler und telemedizinischer Verfahren bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Das Regelwerk definiert die Anforderungen an diese modernen Vorsorgeformen und deren zulässige Einsatzbereiche.
| Dokument | AMR 3.4 |
|---|---|
| Änderung | Neu |
| Fundstelle | BAuA |
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Für die Praxis: Betriebe sollten prüfen, welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach dieser AMR digital durchgeführt werden dürfen und welche Dokumentationspflichten dabei gelten. Zudem ist zu klären, ob telemedizinische Angebote für die eigenen Mitarbeiter eine sinnvolle Ergänzung zur Präsenzvorsorge darstellen.
Quelle: BAuA
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