Die arbeitsmedizinische Untersuchung für Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 3 ArbZG ist rechtlich eine Wunschvorsorge und keine Pflichtvorsorge. Arbeitnehmer haben das Recht, sich vor Arbeitsbeginn und danach alle drei Jahre (ab 50 Jahren jährlich) untersuchen zu lassen – der Arbeitgeber muss dies organisieren und finanzieren, kann aber nicht erzwingen.
Für die Praxis: Betriebsräte sollten Nachtarbeitnehmern regelmäßig das Untersuchungsangebot kommunizieren und dessen Inanspruchnahme unterstützen. Die betriebsspezifische Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2 muss diesen Vorsorgebedarf berücksichtigen. Eine ärztliche Freigabe (Tauglichkeitsuntersuchung) ist nicht erforderlich – Nachtarbeit kann ohne bestandene Untersuchung aufgenommen werden.
Quelle: KomNet NRW
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