Nach TRGS 509 müssen Diesellagertanks unter der Erde nicht grundsätzlich vor dem Betreten gemessen werden, sofern sie dicht sind und ordnungsgemäß belüftet werden. Eine Freiwesung ist nur notwendig, wenn Undichtigkeiten vermutet oder festgestellt werden und aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft gemessen werden müssen.
Für die Praxis: In der Gefährdungsbeurteilung sollte dokumentiert werden, dass regelmäßige Dichheitsprüfungen nach Wasserrecht die Vorbedingung für den messfallfreien Betrieb sind. Treten Geruchsabweichungen auf, sind vor Arbeiten im Raum Messungen der aromatischen Kohlenwasserstoffkonzentration durchzuführen und ggf. Atemschutz bereitzustellen.
Quelle: KomNet NRW
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