TÜV-Kennzeichen befreit nicht von UVV-Prüfung nach DGUV 70

Fahrzeuge, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen, unterliegen unabhängig von einer gültigen TÜV-Hauptuntersuchung den Anforderungen…

Fahrzeuge, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen, unterliegen unabhängig von einer gültigen TÜV-Hauptuntersuchung den Anforderungen der DGUV Vorschrift 70. Arbeitgeber müssen basierend auf der Gefährdungsbeurteilung Prüffristen festlegen; eine jährliche Betriebssicherheitsprüfung durch Sachkundige ist grundsätzlich erforderlich. Nur unter bestimmten Bedingungen (vollständige Herstellerinspektion, Prüfung des arbeitssicheren Zustands durch autorisierte Werkstatt) können Personenkraftwagen und Krafträder von der Sachkundigenprüfung ausgenommen werden.

Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel Fahrzeug muss der Arbeitgeber festlegen, wie oft eine Betriebssicherheitsprüfung durchgeführt wird – die TÜV-Plakette ersetzt diese arbeitsschutzrechtliche Prüfung nicht. Wird eine Hauptuntersuchung parallel durchgeführt, kann sich die Sachkundigenprüfung auf die arbeitssicherheitlichen Aspekte beschränken. Die tägliche Fahrerpflicht zur Sichtprüfung bleibt unabhängig von allen anderen Prüfungen bestehen.

Quelle: KomNet NRW

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