Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit: ASiG allein oder mit DGUV Vorschrift 2?

Eine schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 5 ASiG ist zwar grundsätzlich erforderlich, muss aber die Vorgaben der DGUV…

Eine schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 5 ASiG ist zwar grundsätzlich erforderlich, muss aber die Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 beachten. Das Arbeitsschutzgesetz regelt nur die grundsätzliche Bestellpflicht, konkretisiert aber nicht den Betreuungsumfang und die Einsatzzeiten – dies leistet die DGUV Vorschrift 2. Der Unternehmer trägt die Nachweispflicht und sollte in der Bestellurkunde den Bezug zur DGUV Vorschrift 2 herstellen, um nachzuweisen, in welchem Betreuungsmodell die Sifa tätig wird.

Für die Praxis: Bei der Bestellung sollte explizit auf die DGUV Vorschrift 2 und das angewendete Betreuungssystem verwiesen werden, um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bestellung erbringen zu können. Eine nur allgemeine Berufung auf § 5 ASiG reicht rechtlich aus, wird bei Audits aber als unvollständig eingestuft. Die Bestellurkunde sollte das konkrete Betreuungsmodell (Grundbetreuung, betriebsspezifischer Teil) gemäß den Anlagen der DGUV Vorschrift 2 benennen.

Quelle: KomNet NRW

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