Geändert: AMR 11.2 Nachgehende Vorsorge und Abweichungen

Die Arbeitsmedizinische Regel 11.2 regelt Ausnahmefälle bei der nachgehenden Vorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung.

Die Arbeitsmedizinische Regel 11.2 regelt Ausnahmefälle bei der nachgehenden Vorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung. Sie konkretisiert, unter welchen Bedingungen Abweichungen von den Standardanforderungen zulässig sind.

Dokument AMR 11.2
Änderung Geändert
Fundstelle BAuA

Für die Praxis: Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten prüfen, welche Tätigkeiten ihrer Organisation unter nachgehende Vorsorge fallen und ob Abweichungsmöglichkeiten nach AMR 11.2 für ihre Gefährdungsbeurteilung und Vorsorgeveranlassung relevant sind.

Quelle: BAuA

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