Die Arbeitsmedizinische Regel 11.2 regelt Ausnahmefälle bei der nachgehenden Vorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung. Sie konkretisiert, unter welchen Bedingungen Abweichungen von den Standardanforderungen zulässig sind.
| Dokument | AMR 11.2 |
|---|---|
| Änderung | Geändert |
| Fundstelle | BAuA |
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Für die Praxis: Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten prüfen, welche Tätigkeiten ihrer Organisation unter nachgehende Vorsorge fallen und ob Abweichungsmöglichkeiten nach AMR 11.2 für ihre Gefährdungsbeurteilung und Vorsorgeveranlassung relevant sind.
Quelle: BAuA
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