Bei Sauerstoffflaschen an Patientenbetten einer Intensivstation ist entscheidend, ob sie unmittelbar zur Notfallversorgung erforderlich sind oder als Vorrat lagern. Werden die Flaschen im Rahmen eines festgelegten Räumungskonzeptes zum schnellen Einsatz vorgesehen, fällt dies unter die TRGS 745 (Bereithalten von Druckgasbehältern), nicht unter die TRGS 510 (Lagerung). Bloß als "Notfallreserve" bezeichnete zusätzliche Vorratsflaschen müssen dagegen nach TRGS 510 behandelt werden.
Für die Praxis: In der Gefährdungsbeurteilung muss klar dokumentiert werden, welche Flaschen wirklich für den unmittelbaren Notfall am Bett erforderlich sind (TRGS 745) und welche Rücklagen bilden (TRGS 510). Entscheidend sind der betriebliche Zweck und ein dokumentiertes Notfall-/Räumungskonzept. Sicherungsmaßnahmen gegen Umfallen, Ventilschutz und Brandschutzaspekte gehören in jeden Fall zur Gefährdungsbeurteilung.
Quelle: KomNet NRW
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