ADR: Wann sind Gefahrgutverpackungen als gereinigt anzusehen?

Das ADR regelt, unter welchen Bedingungen geleerte Gefahrgutverpackungen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden. Verpackungen gelten als gereinigt, wenn geeignete Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nachgewiesen werden – etwa vollständige Entleerung, Neutralisierung oder das Fehlen gefährlicher Dämpfe und Außenrückstände. Ein Reinigungszertifikat dokumentiert dies rechtssicher und muss während des Transports mitgeführt werden.

Für die Praxis: Beförderer sollten bei der Annahme gereinigter Verpackungen ein aussagekräftiges Reinigungszertifikat verlangen und prüfen, ob die beschriebenen Maßnahmen dokumentiert sind. Dies ist entscheidend für die korrekte Klassifizierung beim Transport und vermeidet unnötige Gefahrgutbestimmungen. Die bloße Geruchsfreiheit ist kein Nachweis für ausreichende Reinigung.

Quelle: KomNet NRW

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