Die EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt fest, welche Angaben an Anschlag- und Zurrpunkten von Maschinen erkennbar sein müssen. Dazu gehören Herstellerangaben, Baujahr und vor allem das Gewicht von Maschinenteilen, die mit Hebezeugen bewegt werden. Die Kennzeichnung muss dauerhaft, lesbar und an verschleißgeschützten Stellen angebracht sein.
| Dokument | EU-Richtlinie 2006/42/EG |
|---|---|
| Änderung | Neu |
| Ausgabe | 2006 |
| Fundstelle | Maschinenrichtlinie, Ziffern 1.1.5 und 1.7.3 |
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung für Handhabung und Transport von Maschinen sollten Sie prüfen, ob alle erforderlichen Kennzeichnungen an Lastaufnahmestellen vorhanden und lesbar sind. Fehlende oder unleserliche Gewichtsangaben stellen ein Risiko für unsachgemäße Handhabung dar und sollten nach dem Vier-Augen-Prinzip korrigiert werden. Dokumentieren Sie die Überprüfung als Teil der Maschinenabnahme.
Quelle: KomNet NRW
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