Fremdfirmeneinsatz mit Hubarbeitsbühnen: Einweisung und Unterweisung richtig trennen

Bei der Übergabe von Hubarbeitsbühnen an Fremdfirmen müssen Verleiher und Entleiher unterschiedliche Pflichten erfüllen: Der Verleiher informiert einmalig über Bedienung und Gefahren (Einweisung), während der Entleiher seine Beschäftigten umfassend unterweisen muss. Hinzu kommen Anforderungen aus der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, die gegenseitige Information und Absprache verlangen.

Für die Praxis: Bei der Übergabe sollte der Verleiher die Einweisung dokumentieren und Betriebsanleitungen bereitstellen. Der Entleiher muss Unterweisungen seiner Mitarbeiter durchführen, die Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und schriftlich festhalten. Empfehlenswert ist eine Betriebsanweisung zur Nutzung betrieblicher Einrichtungen, die von Fremdfirmen schriftlich bestätigt wird.

Quelle: KomNet NRW

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