Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist arbeitsschutzrechtlich nicht generell vorgeschrieben, sondern hängt von der bauaufsichtlichen Klassifizierung ab. Der Arbeitgeber muss jedoch im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich entscheiden, welche Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind – die baurechtliche Forderung löst die Bestellungspflicht aus.
Für die Praxis: Betriebe sollten zunächst prüfen, ob ihre Arbeitsstätte unter bauaufsichtliche Sonderregelungen fällt (z. B. Verkaufsstätten, Industriebauten). Dann ist die zuständige Baubehörde zu konsultieren. Für alle Betriebe gilt: Die Gefährdungsbeurteilung muss Brandschutzaspekte abdecken und dokumentieren, ob und welche Beauftragtenfunktionen nötig sind.
Quelle: KomNet NRW
Diese KI-gestützt erstellte und redaktionell geprüfte Zusammenfassung ersetzt nicht die Lektüre der Originalquelle. Maßgeblich ist ausschließlich das verlinkte Original.
