Qualifikation von Ausbildern für Hubarbeitsbühnenbediener

Das arbeitsschutzrechtliche Regelwerk enthält keine expliziten Anforderungen an Ausbilder für Hubarbeitsbühnen.

Das arbeitsschutzrechtliche Regelwerk enthält keine expliziten Anforderungen an Ausbilder für Hubarbeitsbühnen. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, die Qualifikation selbst zu bewerten. Der DGUV Grundsatz 308-008 und die TRBS 1116 bieten konkrete Orientierungshilfen für erforderliche Kompetenzen.

Für die Praxis: Betriebe sollten bei der Auswahl von Ausbildern die in DGUV Grundsatz 308-008 beschriebenen Anforderungen (fachliche Ausbildung, Regelwerkskenntnisse, praktische Erfahrung, Ausbildungsfähigkeit) als Bewertungsmaßstab anlegen. Die zuständige Berufsgenossenschaft kann bei Fragen zu zertifizierten Ausbildungen konkrete Auskunft geben.

Quelle: KomNet NRW

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