Ein Gericht hat entschieden, dass Beschäftigte auf dem Weg zur privaten Garage nur dann unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen, wenn sie das Wohnhaus durch eine Außentür verlassen haben. Ist die Garage über interne Zugänge erreichbar – etwa über ein Treppenhaus – beginnt der versicherte Arbeitsweg erst beim Verlassen des Hauses, nicht bereits beim Gang zur Garage.
Für die Praxis: Bei der Gefährdungsbeurteilung und Unfallprotokollerstellung ist relevant: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Arbeitsweg erstreckt sich auf den Weg zur Garage nur ab dem Moment, in dem das Wohnhaus verlassen wird. Unfälle im Treppenhaus oder anderen inneren Wohnbereichen fallen nicht darunter und sind arbeitsschutzlich anders zu behandeln.
Quelle: Arbeit & Gesundheit (DGUV)
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