Gefahrstoffschränke: Wann ist Verschluss erforderlich?

Ob Gefahrstoffschränke abschließbar sein müssen, hängt von der Einstufung der gelagerten Stoffe ab.

Ob Gefahrstoffschränke abschließbar sein müssen, hängt von der Einstufung der gelagerten Stoffe ab. Die Gefahrstoffverordnung schreibt Verschluss oder Zugangsbeschränkung für besonders gefährliche Stoffe vor – etwa für akut toxische, krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe. Die TRGS 510 konkretisiert, welche Maßnahmen zulässig sind.

Für die Praxis: Arbeitgeber müssen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, welche Stoffe gelagert werden und welche Zugangskontrollen erforderlich sind. Für Stoffe mit H-Sätzen wie H300, H310, H330 oder H350 ist typischerweise ein abschließbarer Schrank notwendig – Alternativen sind kameraüberwachte Bereiche oder räumliche Zugangskontrolle. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte bei der Festlegung der Maßnahmen einbezogen werden.

Quelle: KomNet NRW

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