Regelwerks-RadarDGUV – Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze

DGUV Vorschrift 1

gültig · Herausgeber: DGUV

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist die Basis-Unfallverhütungsvorschrift aller Berufsgenossenschaften und Unfallkassen: Sie regelt die Grundpflichten des Unternehmers, die Pflichten der Versicherten, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Pflichtenübertragung, Sicherheitsbeauftragte, Fremdfirmen, Notfallorganisation, Erste Hilfe und PSA.

DokumentDGUV Vorschrift 1
DokumentfamilieDGUV – Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze
Statusgültig
HerausgeberDGUV
OriginaldokumentZur Quelle

Ein sicherer Betrieb braucht klare Verantwortlichkeiten. Beschäftigte müssen ihre Aufgaben ohne vermeidbare Gefährdungen ausführen können. Führungskräfte benötigen passende Befugnisse, und für Notfälle müssen Personal, Material und Abläufe vorbereitet sein. Lücken entstehen häufig dort, wo diese Aufgaben nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind. Eine Unterweisung findet statt, berücksichtigt aber eine neue Maschine noch nicht. Eine Fremdfirma beginnt mit Wartungsarbeiten, während im selben Bereich weiterproduziert wird. Oder ausgebildete Ersthelfer sind vorhanden, jedoch nicht während jeder Schicht erreichbar.

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ schafft hierfür einen übergreifenden Rahmen. Sie behandelt die Pflichten der Unternehmer und Versicherten, die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Unterweisung, Erste Hilfe, persönliche Schutzausrüstung und die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen gehören ebenfalls zu ihren zentralen Themen. Neben Arbeitsunfällen sollen Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhütet werden.

Einzelne Bestimmungen isoliert abzuarbeiten, reicht in der Praxis selten aus. Eine Gefährdungsbeurteilung muss zu konkreten Maßnahmen führen. Eine schriftliche Pflichtenübertragung braucht entsprechende Befugnisse. Und eine dokumentierte Unterweisung muss die tatsächlichen Aufgaben verständlich behandeln. Erst wenn diese Bausteine zusammenpassen, entsteht eine Organisation, die auch Veränderungen, Störungen und personelle Ausfälle bewältigen kann.

Ebenso wichtig ist die rechtliche Einordnung. Die DGUV Vorschrift 1 ist eine Unfallverhütungsvorschrift. Die ergänzende DGUV Regel 100-001 erläutert ihre Anwendung. Beide Dokumente stehen im Zusammenhang mit staatlichen Gesetzen und Verordnungen, deren aktuelle Anforderungen berücksichtigt werden müssen. Das zeigt sich etwa an den seit 2026 veränderten gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.

Der folgende Beitrag verbindet die wesentlichen Anforderungen mit Beispielen aus dem Betriebsalltag. Im Mittelpunkt steht ein nachvollziehbares Vorgehen: Gefährdungen werden ermittelt, Aufgaben zugeordnet und Schutzmaßnahmen umgesetzt. Anschließend wird geprüft, ob die gewählten Lösungen tatsächlich tragen.

Was die DGUV Vorschrift 1 regelt

Ein gemeinsamer Rahmen für die betriebliche Prävention

Die DGUV Vorschrift 1 beschreibt grundlegende Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei versicherten Tätigkeiten. Ihr Aufbau folgt den wesentlichen Verantwortungsbereichen. Auf die Pflichten des Unternehmers folgen die Mitwirkungspflichten der Versicherten. Weitere Abschnitte behandeln die Arbeitsschutzorganisation, besondere Gefahren, Erste Hilfe und persönliche Schutzausrüstung.

Damit entsteht eine gemeinsame Grundlage, auf der speziellere Anforderungen aufbauen. Für elektrische Anlagen, bestimmte Arbeitsmittel oder besondere Tätigkeiten können zusätzliche Vorschriften und Regeln einschlägig sein. Die DGUV Vorschrift 1 ersetzt diese Vorgaben nicht. Sie verbindet die organisatorischen Grundpflichten, die unabhängig von einzelnen technischen Themen zu erfüllen sind.

Quelle: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

Rechtsverbindlichkeit und zuständiger Unfallversicherungsträger

Unfallverhütungsvorschriften werden von den Unfallversicherungsträgern als autonomes Recht erlassen. Die gesetzliche Grundlage bildet § 15 SGB VII. Innerhalb ihres Geltungsbereichs sind sie verbindlich. Eine DGUV Vorschrift hat damit einen anderen Stellenwert als eine Sammlung allgemeiner Sicherheitstipps.

Für die Anwendung zählt die beim zuständigen Unfallversicherungsträger geltende Fassung. Die von der DGUV veröffentlichte Musterfassung der Vorschrift 1 trägt das Ausgabedatum November 2013. Zwischenzeitliche Änderungen staatlichen Rechts bleiben dennoch zu beachten. Ein älteres Ausgabedatum erlaubt es nicht, neuere gesetzliche Anforderungen auszublenden.

Quelle: § 15 SGB VII – Unfallverhütungsvorschriften

Unterschied zur DGUV Regel 100-001

Die DGUV Regel 100-001 konkretisiert und erläutert die Vorschrift. Ihre Ausgabe Juni 2025 enthält überarbeitete Hinweise unter anderem zur Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Pflichtenübertragung und Notfallorganisation. Sie unterstützt die Umsetzung, besitzt aber nicht denselben Rechtscharakter wie eine Unfallverhütungsvorschrift. Eine gesetzliche Vermutungswirkung entsteht durch diese DGUV Regel nicht. Darauf weist bereits ihr Vorspann hin.

Für die Arbeit am konkreten Fall lohnt sich die gemeinsame Betrachtung beider Dokumente: Die Vorschrift beschreibt die Verpflichtung, die Regel liefert dazu fachliche Erläuterungen.

Quelle: DGUV Regel 100-001, Ausgabe Juni 2025

Für wen die DGUV Vorschrift 1 gilt

Unternehmer und Versicherte

Die Vorschrift verwendet die Begriffe „Unternehmer“ und „Versicherte“. Ihr Anwendungsbereich reicht deshalb über klassische Arbeitsverhältnisse hinaus. Neben Beschäftigten können weitere gesetzlich unfallversicherte Personengruppen erfasst sein, beispielsweise ehrenamtlich Tätige oder Personen in Bildungseinrichtungen. Entscheidend ist die jeweilige versicherte Tätigkeit.

Durch die Vorschrift kommen die im staatlichen Recht bestimmten Schutzmaßnahmen auch Versicherten zugute, die keine Beschäftigten sind. Für einzelne Bereiche bestehen besondere Abgrenzungen. Bei Schulen ist etwa zwischen dem äußeren Schulbereich und der Organisation beziehungsweise Gestaltung des Unterrichts zu unterscheiden. Sämtliche Zuständigkeiten pauschal gleichzusetzen, würde diesen Besonderheiten nicht gerecht.

Quelle: DGUV – Informationen zur Vorschrift 1

Zusammenarbeit über Unternehmensgrenzen hinweg

Arbeitsschutz betrifft auch Personen anderer Unternehmen, die im Betrieb tätig werden. Bei Wartung, Reinigung, Bauarbeiten oder Transportleistungen entstehen häufig zusätzliche Abstimmungsaufgaben. Die Beteiligten müssen ihre Tätigkeiten so aufeinander abstimmen, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden.

Eine Auftragsvergabe allein stellt noch keine ausreichende Sicherheitsorganisation her. Betriebsbezogene Gefahren, notwendige Schutzmaßnahmen und erreichbare Ansprechpartner müssen geklärt sein. Bereits § 8 Arbeitsschutzgesetz verlangt die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und den erforderlichen Informationsaustausch.

Quelle: Arbeitsschutzgesetz, insbesondere § 8

Die grundlegenden Pflichten des Unternehmers

Schutzmaßnahmen in die Betriebsorganisation einbinden

Der Unternehmer muss die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Versicherten veranlassen und ihre Umsetzung organisieren. Dazu gehören geeignete Arbeitsbedingungen, ausreichende Mittel und eine Aufgabenverteilung, die im Alltag funktioniert. Sicherheitswidrige Weisungen sind unzulässig. Die Kosten der nach der DGUV Vorschrift 1 erforderlichen Maßnahmen dürfen den Versicherten nicht auferlegt werden.

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt darüber hinaus, Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Der Arbeitsschutz soll in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden sein. Er bleibt damit eine fortlaufende Leitungsaufgabe. Mit dem Kauf von Ausrüstung oder der Anlage eines Dokumentenordners ist sie nicht abgeschlossen.

Quellen: DGUV Vorschrift 1, § 2; Arbeitsschutzgesetz, § 3

Gefahren möglichst an ihrer Quelle verringern

Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge des Arbeitsschutzes zu beachten. Gefahren sollen möglichst vermieden und an ihrer Quelle bekämpft werden. Individuelle Schutzmaßnahmen sind gegenüber anderen Maßnahmen nachrangig. Technik, Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen gehören deshalb gemeinsam betrachtet.

Ein Beispiel macht den Ansatz deutlich. Entsteht eine Gefährdung durch einen ungeordneten Materialfluss, sollte zunächst die Gestaltung der Wege und Abläufe geprüft werden. Zusätzliche Warnungen können hilfreich sein. Sie beseitigen jedoch nicht automatisch die Ursache. Der Grundgedanke folgt aus den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Arbeitsschutzgesetz.

Quelle: Arbeitsschutzgesetz, § 4

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Von den tatsächlichen Tätigkeiten ausgehen

Die Gefährdungsbeurteilung liefert die Grundlage für betriebliche Schutzmaßnahmen. Ausgangspunkt sind die Arbeitsbereiche und die dort ausgeführten Tätigkeiten. Auch seltene Aufgaben müssen berücksichtigt werden, etwa die Beseitigung einer Störung oder ein ungewohnter Arbeitsablauf.

Sichtbare Unfallgefahren bilden dabei nur einen Teil der Betrachtung. Das Arbeitsschutzgesetz nennt unter anderem Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit, unzureichende Qualifikation und psychische Belastungen bei der Arbeit. Gleichartige Arbeitsbedingungen können zusammengefasst beurteilt werden. Wesentliche Unterschiede dürfen dadurch aber nicht verloren gehen.

Quelle: § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Maßnahmen festlegen und Ergebnisse überprüfen

Eine brauchbare Gefährdungsbeurteilung zeigt, welche Gefährdungen erkannt wurden und welche Maßnahmen daraus folgen. Ebenso muss nachvollziehbar sein, wie die Ergebnisse überprüft werden. Für die Organisation empfiehlt sich eine eindeutige Zuordnung zu Verantwortlichen und Terminen. So wird sichtbar, was bereits erledigt ist und wo noch Handlungsbedarf besteht.

Die Dokumentation sollte den tatsächlichen Zustand abbilden. Neue Arbeitsmittel, eine veränderte Raumnutzung oder andere Abläufe können eine erneute Beurteilung erforderlich machen. Hinweise aus Unfällen, Beinaheereignissen und wiederkehrenden Beschwerden liefern ebenfalls Anhaltspunkte für eine Überprüfung. § 3 DGUV Vorschrift 1 verlangt diese insbesondere bei sicherheitsrelevanten Veränderungen. Die Dokumentationspflicht umfasst auch das Ergebnis der Maßnahmenkontrolle.

Quelle: DGUV Vorschrift 1, § 3

Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1

Mindestens jährlich und zusätzlich bei Bedarf

Unterweisungen behandeln die Gefährdungen der jeweiligen Tätigkeit und die dazugehörigen Schutzmaßnahmen. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 sind sie erforderlichenfalls zu wiederholen, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. Die jährliche Wiederholung ist ein Mindestmaß. Sie ersetzt keine Unterweisung, die wegen neuer Aufgaben oder veränderter Bedingungen notwendig wird.

Das Arbeitsschutzgesetz benennt konkrete Anlässe. Bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien muss die Unterweisung vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit erfolgen. Sie findet während der Arbeitszeit statt und ist auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zuzuschneiden.

Quellen: DGUV Vorschrift 1, § 4; § 12 ArbSchG – Unterweisung

Verständliche Inhalte mit Bezug zum Arbeitsplatz

Eine Unterweisung soll sicheres Handeln ermöglichen. Dafür müssen Beschäftigte die vorhandenen Gefahren, die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen und das Vorgehen bei Abweichungen verstehen. Allgemeine Folien können den Einstieg erleichtern. Für die konkrete Tätigkeit zählen jedoch die betrieblichen Bedingungen.

Erklärung, Beispiele und Rückfragen lassen sich gut miteinander verbinden. Bei einer neuen Aufgabe kann eine Demonstration unmittelbar am Arbeitsplatz hilfreicher sein als eine rein abstrakte Darstellung. Sprachliche Verständlichkeit und vorhandene Kenntnisse sollten deshalb schon bei der Planung berücksichtigt werden.

Eine Anwesenheitsliste belegt für sich genommen noch kein Verständnis. Ob die wesentlichen Inhalte angekommen sind, lässt sich beispielsweise durch Rückfragen oder das Erläutern eines typischen Arbeitsablaufs besser einschätzen.

Unterweisungsnachweise nachvollziehbar führen

Für einen nachvollziehbaren Nachweis sollten Termin, behandelte Inhalte, unterwiesene Personen und unterweisende Person erkennbar sein. Angaben zu verwendeten Unterlagen oder praktischen Anteilen können die spätere Zuordnung erleichtern. Auch nach einem Personalwechsel sollte feststellbar bleiben, welche Themen bereits behandelt wurden.

Die Form allein entscheidet nicht über die Aussagekraft. Ein umfangreiches Formular hilft wenig, wenn als Thema lediglich „Arbeitsschutz“ eingetragen wird. Präzisere Angaben erleichtern Wiederholungen und die Planung zusätzlicher Unterweisungen. Hinweise zur Durchführung und Dokumentation bietet der DGUV-Beitrag „Was Sie zu Unterweisungen wissen müssen“.

Quelle: DGUV – Was Sie zu Unterweisungen wissen müssen

Pflichten übertragen und Befugnisse klären

Voraussetzungen einer schriftlichen Beauftragung

§ 13 DGUV Vorschrift 1 erlaubt die schriftliche Übertragung von Unternehmeraufgaben auf zuverlässige und fachkundige Personen. Verantwortungsbereich und Befugnisse müssen festgelegt sein. Die beauftragte Person unterzeichnet die Beauftragung und erhält eine Ausfertigung.

Eine pauschale Formulierung wie „zuständig für Arbeitssicherheit“ lässt wichtige Fragen offen. Welche Bereiche sind erfasst? Welche Entscheidungen dürfen getroffen werden? Welche Mittel stehen bereit? Eine brauchbare Beauftragung beantwortet diese Fragen so konkret, dass sich daraus ein verlässliches Handeln ableiten lässt. Wer eine Maßnahme veranlassen soll, braucht dafür passende Entscheidungswege.

Quelle: DGUV Vorschrift 1, § 13

Verantwortung aus der Stellung im Unternehmen

Pflichten können sich auch aus einer gesetzlichen Funktion oder der Stellung im Unternehmen ergeben. Nicht jede Führungsaufgabe entsteht erst durch ein zusätzliches Formular. § 13 Arbeitsschutzgesetz nennt neben dem Arbeitgeber weitere verantwortliche Personen. Dazu gehören mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebs beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Quelle: § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen

Nach einer Aufgabenübertragung bleiben Auswahl und Kontrolle relevant. Die Unternehmensleitung muss sich davon überzeugen, dass die Organisation funktioniert und die beauftragten Personen ihre Aufgaben erfüllen. Die DGUV Regel 100-001 erläutert diese Zusammenhänge und unterscheidet Führungsverantwortung von beratenden oder unterstützenden Funktionen. Eine Delegation beseitigt daher nicht sämtliche Verantwortung der Leitung.

Quelle: DGUV Regel 100-001

Die Pflichten der Versicherten

Schutzmaßnahmen unterstützen und Mängel melden

Versicherte müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und entsprechend der Unterweisung zur Sicherheit beitragen. Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Erkannte erhebliche Gefahren sowie Defekte an Schutzvorrichtungen müssen unverzüglich gemeldet werden.

Damit diese Mitwirkung im Alltag gelingt, braucht es erreichbare Meldewege. Ein Hinweis darf nicht davon abhängen, ob eine bestimmte Person gerade zufällig anwesend ist. Hilfreich ist außerdem eine Rückmeldung über die weitere Bearbeitung. Das Arbeitsschutzgesetz beschreibt die Mitwirkung der Beschäftigten in den §§ 15 und 16.

Quelle: Arbeitsschutzgesetz, §§ 15 und 16

Sicherheitswidrige Weisungen und beeinträchtigende Mittel

Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen dürfen nicht befolgt werden. Gleichzeitig sollen Versicherte nicht beliebige Mängel eigenständig beheben. Dafür müssen sowohl die erforderliche Befähigung als auch eine entsprechende Arbeitsaufgabe vorliegen.

Auch Alkohol, Drogen und Medikamente sind im Zusammenhang mit sicherem Arbeiten zu betrachten. Ihr Konsum beziehungsweise ihre Einnahme darf nicht zu einem Zustand führen, der die eigene Sicherheit oder die anderer Personen gefährdet. Ein allgemeines absolutes Suchtmittelverbot für jede Arbeitssituation ergibt sich daraus nicht automatisch. Weitergehende betriebliche Regelungen können gesondert bestehen.

Quellen: DGUV Vorschrift 1, §§ 15 und 16; DGUV Information 206-009 „Suchtprävention in der Arbeitswelt“

Fachkräfte, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte

Beratung und betriebliche Entscheidungen verbinden

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Arbeitgeber mit ihren jeweiligen Fachaufgaben. Bestellung und Ausgestaltung der Betreuung richten sich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der DGUV Vorschrift 2. § 19 DGUV Vorschrift 1 greift diese Aufgaben auf und verlangt, die Zusammenarbeit zu fördern.

Im Betriebsalltag sollte zwischen Beratung und Entscheidung eine klare Verbindung bestehen. Empfehlungen müssen die Stellen erreichen, die Veränderungen veranlassen können. Umgekehrt benötigen beratende Personen Informationen über neue Arbeitsverfahren, Umbauten oder auffällige Ereignisse. Für eine funktionierende Umsetzung bleibt die Unternehmensleitung verantwortlich.

Quelle: DGUV Vorschrift 1, § 19

Sicherheitsbeauftragte unterstützen im Arbeitsalltag

Sicherheitsbeauftragte machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam und unterstützen den Unternehmer bei Präventionsmaßnahmen. Ihre Nähe zu den Tätigkeiten und Beschäftigten hilft, Probleme frühzeitig zu erkennen. Sie ersetzen weder die Fachkraft für Arbeitssicherheit noch die Führungsverantwortung der Vorgesetzten.

Für die Zusammenarbeit sollten feste Ansprechpartner und verständliche Rückmeldungen vorgesehen sein. Dadurch bleiben Hinweise nicht ohne erkennbare Bearbeitung. Die gesetzliche Beschreibung der unterstützenden Aufgabe findet sich in § 22 SGB VII.

Quelle: § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte

Bestellung von Sicherheitsbeauftragten: Rechtsstand 2026

Bei der Bestellpflicht ist die Rechtsänderung von 2026 zu berücksichtigen. § 22 SGB VII sieht für Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten vor. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

In Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung erfüllt die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten die gesetzliche Anforderung. Der Unfallversicherungsträger kann außerdem bei besonderer Gefährdung eine Bestellung anordnen. Die ältere pauschale Angabe „mehr als 20 Beschäftigte“ aus der veröffentlichten DGUV-Vorschrift darf daher nicht unabhängig vom geltenden Gesetz verwendet werden.

Quelle: § 22 SGB VII in geltender Fassung

Bei größeren Unternehmen und besonderen Gefährdungen bestimmen die betrieblichen Verhältnisse die erforderliche Anzahl mit. Dazu gehören die Gefahrenlage sowie die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten. Die seit dem 29. Mai 2026 geltenden Änderungen erläutert die Unfallkasse Brandenburg.

Quelle: Unfallkasse Brandenburg – Sicherheitsbeauftragte 2026

Fremdfirmen und gefährliche Arbeiten sicher organisieren

Abstimmung vor Beginn der Tätigkeit

Vor einem Fremdfirmeneinsatz sollte feststehen, welche Tätigkeiten an welchen Stellen stattfinden und welche Gefährdungen daraus entstehen können. Überschneiden sich Arbeitsbereiche, sind Schutzmaßnahmen und Verantwortlichkeiten abzustimmen. Das betrifft etwa gleichzeitig ausgeführte Produktions-, Transport- und Instandhaltungsarbeiten.

Eine gemeinsame Vorbereitung kann dabei helfen. Besprochen werden betriebliche Besonderheiten, Zugangsregelungen, Ansprechpartner und das Verhalten bei Störungen. § 8 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet bei mehreren Arbeitgebern an einem Arbeitsplatz zur Zusammenarbeit. Die DGUV Vorschrift 1 ergänzt diesen Rahmen durch Anforderungen an Auftragsvergabe und Koordination.

Quellen: Arbeitsschutzgesetz, § 8; DGUV Vorschrift 1, §§ 5 und 6

Gefährliche Alleinarbeit gesondert beurteilen

Alleinarbeit ist nicht automatisch unzulässig. Bei gefährlicher Alleinarbeit sind jedoch zusätzliche technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen erforderlich. Entscheidend ist unter anderem, ob im Notfall rechtzeitig Hilfe organisiert werden kann.

Die Planung muss deshalb berücksichtigen, welche Ereignisse eintreten können und ob die betroffene Person danach noch selbst einen Notruf absetzen könnte. Erst daraus lässt sich ableiten, welche Kommunikation, Überwachung oder andere organisatorische Lösung geeignet ist. Ein Mobiltelefon genügt nicht pauschal für jede Situation. Den Rahmen beschreibt § 8 DGUV Vorschrift 1.

Quelle: DGUV Vorschrift 1, § 8

Notfälle und besondere Gefahren vorbereiten

Alarmierung, Rettung und Brandbekämpfung

Die Notfallorganisation muss zur Arbeitsstätte und zu den ausgeübten Tätigkeiten passen. Erforderliche Maßnahmen betreffen insbesondere Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung. Auch die Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen muss funktionieren. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, geeignete Beschäftigte für entsprechende Aufgaben zu benennen. Ihre Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen der Situation angemessen sein.

Quelle: Arbeitsschutzgesetz, § 10

Notfallabläufe sollten auch unter ungünstigen Bedingungen verständlich bleiben. Schichtwechsel, geringe Besetzung oder betriebsfremde Personen können die Organisation erschweren. Übungen zeigen, ob Alarmierungswege bekannt sind und Rettungskräfte den Einsatzort finden können. Festgestellte Schwierigkeiten müssen anschließend bearbeitet werden, damit sich derselbe Ablauf beim nächsten Mal verbessert.

Arbeiten im Freien und Witterungseinflüsse

Hitze, Kälte oder andere Wetterereignisse können bei Tätigkeiten im Freien zusätzliche Gefährdungen verursachen. § 23 DGUV Vorschrift 1 verlangt geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz, organisatorischen Schutz oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung. Die Auswahl richtet sich nach der jeweiligen Gefährdung.

Für den Betrieb empfiehlt sich eine klare Festlegung, wie auf problematische Wetterbedingungen reagiert wird und wer notwendige Änderungen veranlasst. Auch nur vorübergehend ausgeführte Arbeiten außerhalb geschützter Räume verdienen dabei Aufmerksamkeit.

Quelle: DGUV Vorschrift 1, § 23

Erste Hilfe im Betrieb gewährleisten

Ersthelfer müssen tatsächlich verfügbar sein

Bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten ist mindestens ein Ersthelfer erforderlich. Sind mehr als 20 Versicherte anwesend, beträgt die Mindestzahl in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent, in sonstigen Betrieben zehn Prozent der Anwesenden. Für bestimmte Einrichtungen gelten besondere Vorgaben. In Kindertageseinrichtungen ist beispielsweise ein Ersthelfer je Kindergruppe vorgesehen.

Entscheidend ist die Verfügbarkeit während der Arbeit. Urlaub, Krankheit, Teilzeit und Schichtbetrieb gehören daher in die Planung. Eine ausreichend lange Liste ausgebildeter Personen garantiert noch keine passende Besetzung vor Ort.

Quelle: DGUV – Betrieblicher Ersthelfer

Ausbildung, Fortbildung und Ausstattung

Betriebliche Ersthelfer benötigen eine anerkannte Qualifikation. Die Fortbildung erfolgt nach der DGUV Vorschrift 1 in der Regel im Abstand von zwei Jahren. Bei bestimmten medizinischen oder rettungsdienstlichen Qualifikationen bestehen besondere Anerkennungsmöglichkeiten. Der Unternehmer muss sich die erforderlichen Nachweise vorlegen lassen.

Ebenso wichtig ist geeignetes Material. Verbandmittel müssen erreichbar sein und nach Verbrauch oder Ablauf erforderlichenfalls ergänzt beziehungsweise ersetzt werden. Eine eindeutig zugeordnete regelmäßige Kontrolle erleichtert diese Aufgabe. Besondere betriebliche Gefahren können zusätzliche Einrichtungen, Kenntnisse oder personelle Vorkehrungen verlangen.

Quelle: DGUV-Fachbereich Erste Hilfe – Fragen und Antworten

Jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren

Auch die Versorgung einer kleinen Verletzung muss dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln. Sie können unter anderem als Nachweis dienen, wenn später Folgen einer Verletzung auftreten. Ob zusätzlich eine förmliche Unfallanzeige notwendig ist, wird davon getrennt beurteilt.

Für die Dokumentation kommen beispielsweise ein Meldeblock oder eine geeignete elektronische Lösung infrage. Ausgefüllte Aufzeichnungen dürfen nicht offen für Unbefugte zugänglich sein. Hinweise und ein Formular stellt die DGUV Information 204-021 bereit.

Quelle: DGUV Information 204-021 – Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen

Persönliche Schutzausrüstung richtig einsetzen

Auswahl und Benutzung auf die Tätigkeit abstimmen

Persönliche Schutzausrüstung muss zur Gefährdung und zur Tätigkeit passen. Vor der Bereitstellung sind die Versicherten anzuhören. Im Betrieb sollte außerdem geklärt sein, wie beschädigte oder ungeeignete Ausrüstung gemeldet und ersetzt wird. Nur verfügbare, brauchbare und bestimmungsgemäß verwendete Ausrüstung kann ihren vorgesehenen Schutz leisten.

Bei der Unterweisung empfiehlt sich ein enger Bezug zu den tatsächlichen Aufgaben. Das richtige Anlegen, die Kontrolle vor der Benutzung und der Umgang mit erkennbaren Mängeln können unmittelbar an der verwendeten Ausrüstung behandelt werden. Die Beschäftigten erhalten dadurch konkrete Orientierung für ihren Arbeitsalltag.

Quellen: DGUV Vorschrift 1, §§ 29 und 30; DGUV-Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen – Fragen und Antworten

Bei bestimmten Gefahren sind praktische Übungen vorgeschrieben

Soll die Schutzausrüstung vor tödlichen Gefahren oder bleibenden Gesundheitsschäden schützen, verlangt § 31 DGUV Vorschrift 1 Unterweisungen mit Übungen. Eine rein theoretische Erklärung genügt nicht. Geübt werden muss die sichere Benutzung im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben.

Diese Anforderung betrifft nicht nur auffällige Ausrüstung wie eine Absturzsicherung. Auch bei Gehörschutz gehören praktische Übungen zur entsprechenden Unterweisung. Die korrekte Anpassung und Anwendung lässt sich dabei unmittelbar überprüfen. Einzelheiten erläutert der DGUV-Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen.

Quelle: DGUV – Fragen und Antworten zur Unterweisung bei Gehörschutz

Kontrollen, Nachweise und Folgen von Verstößen

Unterlagen müssen zur tatsächlichen Umsetzung passen

Wesentliche Unterlagen sollten auffindbar und aktuell sein. Dazu gehören je nach Situation die Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise, Beauftragungen und Qualifikationsnachweise. Eine geeignete Ablage unterstützt die laufende Bearbeitung und verhindert Informationslücken bei Vertretungen.

Die Unterlagen müssen außerdem mit den Bedingungen vor Ort übereinstimmen. Ein dokumentierter Schutz, der tatsächlich nicht mehr vorhanden ist, kann eine falsche Sicherheit vermitteln. Deshalb empfiehlt es sich, Dokumentation und betriebliche Kontrollen miteinander zu verbinden. Erkenntnisse aus Begehungen sollten in die Maßnahmenplanung zurückfließen.

Aufsicht und mögliche rechtliche Konsequenzen

Die DGUV Vorschrift 1 enthält Pflichten bei Betriebsbesichtigungen und bei Auskünften gegenüber Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers. § 32 nennt außerdem bestimmte Verstöße, die als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können. Welche rechtliche Folge eintritt, richtet sich nach der konkreten Vorschrift und den Umständen des Einzelfalls. Nicht jede organisatorische Unzulänglichkeit erfüllt denselben Tatbestand.

Die gesetzliche Grundlage für entsprechende Ordnungswidrigkeiten findet sich in § 209 SGB VII. Für die betriebliche Arbeit bleibt die rechtzeitige Beseitigung von Gefährdungen das vorrangige Ziel. Klare Zuständigkeiten und eine nachvollziehbare Mängelbearbeitung helfen dabei, vermeidbare Lücken zu schließen.

Quellen: DGUV Vorschrift 1, §§ 10 und 32; § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften

Praxisbeispiel: Arbeitsschutz in einem kleineren Betrieb ordnen

Ein beispielhafter Betrieb beschäftigt Personal in Verwaltung, Lager und Montage. Für Wartungsarbeiten kommen regelmäßig Fremdfirmen hinzu. Die Geschäftsführung beginnt mit einer Bestandsaufnahme der Tätigkeiten, vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen und offenen Fragen. Dabei fällt auf: Für den normalen Betrieb liegen Unterlagen vor, Wartungsarbeiten und seltene Störungen sind jedoch nur unzureichend beschrieben.

Diese Aufgaben werden nun ergänzend betrachtet. Für Fremdfirmeneinsätze wird eine feste Abstimmung vor Arbeitsbeginn vorgesehen. Die Unterweisungsplanung berücksichtigt wiederkehrende Themen und neue Tätigkeiten. Parallel wird geprüft, ob während sämtlicher Arbeitszeiten ausreichend Ersthelfer verfügbar sind. Offene Maßnahmen erhalten Verantwortliche und Termine.

Nach der Umsetzung werden die Abläufe erneut betrachtet. Beschäftigte berichten, ob die Änderungen verständlich und praktikabel sind. Eine Begehung zeigt, ob die vereinbarten Schutzmaßnahmen tatsächlich genutzt werden. Wo Schwierigkeiten bleiben, wird nachgesteuert.

Das Beispiel macht den Zusammenhang deutlich: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Aufgabenverteilung und Kontrolle gehören zusammen. Ihre Qualität zeigt sich daran, wie sie den konkreten Arbeitsablauf unterstützen.

Fazit: Prävention braucht klare Verantwortung und verlässliche Abläufe

Die DGUV Vorschrift 1 beschreibt grundlegende Anforderungen an die Organisation von Sicherheit und Gesundheit. Sie verbindet die Verantwortung des Unternehmers mit den Mitwirkungspflichten der Versicherten und behandelt zentrale Aufgaben wie Unterweisung, Erste Hilfe und persönliche Schutzausrüstung. Ihr praktischer Nutzen entsteht dort, wo daraus verständliche und belastbare Arbeitsabläufe werden.

Den Ausgangspunkt bildet die Gefährdungsbeurteilung. Sie zeigt, welche Gefährdungen bestehen und welche Maßnahmen erforderlich sind. Anschließend müssen Aufgaben, Befugnisse und Mittel zusammenpassen. Eine schriftliche Beauftragung schafft erst dann Klarheit, wenn sie im Alltag umgesetzt werden kann. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bringen ihre Beratung ein; Sicherheitsbeauftragte unterstützen durch ihre Nähe zu den Tätigkeiten und Beschäftigten. Die Zuständigkeiten dieser Funktionen bleiben voneinander zu unterscheiden.

Unterweisungen verbinden die festgelegten Schutzmaßnahmen mit dem täglichen Handeln. Sie müssen verständlich sein, die tatsächlichen Aufgaben behandeln und bei Veränderungen rechtzeitig ergänzt werden. Für bestimmte Schutzausrüstungen sind praktische Übungen ausdrücklich vorgesehen. Ebenso wenig darf Erste Hilfe auf eine Liste ausgebildeter Personen beschränkt bleiben. Erreichbare Helfer, geeignete Ausrüstung und funktionierende Notfallabläufe gehören zusammen.

Auch die Aktualität verdient fortlaufende Aufmerksamkeit. Veränderungen im Betrieb können neue Gefährdungen auslösen, gesetzliche Änderungen bisherige Annahmen überholen. Die Neuregelung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten im Jahr 2026 verdeutlicht, weshalb ältere Angaben nicht ungeprüft übernommen werden sollten. Maßgeblich bleiben das geltende Recht und die einschlägige Vorschrift des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Eine verlässliche Präventionsorganisation entwickelt sich durch Überprüfung weiter. Rückmeldungen der Beschäftigten, Erkenntnisse aus Begehungen und die Auswertung von Störungen machen Lücken sichtbar. Werden daraus Verbesserungen abgeleitet und nachverfolgt, bleibt Arbeitsschutz im Betriebsalltag verankert. Entscheidend ist schließlich, ob Menschen ihre Aufgaben unter sicheren und gesundheitlich zuträglichen Bedingungen ausführen können und bei Abweichungen klare Orientierung erhalten.

Für wen gilt das Dokument?

Alle Unternehmen, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind – also praktisch jeder Betrieb mit Beschäftigten – sowie deren Versicherte. Verbindlich ist jeweils die vom zuständigen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzte Fassung; die DGUV-Musterfassung trägt das Ausgabedatum November 2013, die erläuternde DGUV Regel 100-001 liegt in der Ausgabe Juni 2025 vor. Für Sicherheitsbeauftragte gilt der Rechtsstand 2026 des jeweiligen Trägers.

Praxis-Hinweis für SiFas

Die Vorschrift als Prüfraster nutzen: Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogen und aktuell (§ 3), Unterweisung mindestens jährlich mit Arbeitsplatzbezug und nachvollziehbarem Nachweis (§ 4), Pflichtenübertragung nur schriftlich mit Befugnissen und Mitteln (§ 13), Sicherheitsbeauftragte ab der Schwelle des Trägers bestellen und einbinden (§ 20), Fremdfirmen vor Beginn abstimmen, gefährliche Alleinarbeit gesondert beurteilen, Ersthelfer tatsächlich verfügbar und fortgebildet, jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren, PSA-Benutzung bei bestimmten Gefahren praktisch üben. Unterlagen müssen zur gelebten Praxis passen – bei Aufsicht und im Schadensfall zählt beides.

Änderungshistorie

Noch keine Änderungen im Radar erfasst.

Meldungen zu DGUV Vorschrift 1

Diese Dokumentseite fasst den Stand nach unseren Radar-Meldungen zusammen und ersetzt nicht die Lektüre des Originaldokuments. Maßgeblich ist ausschließlich die amtliche bzw. vom Herausgeber veröffentlichte Fassung.