Ein Warnzeichen an einer elektrischen Anlage, ein grüner Hinweis zum Notausgang oder ein rotes Schild über dem Feuerlöscher: Sicherheitskennzeichnungen prägen das Erscheinungsbild vieler Arbeitsstätten. Im Alltag werden sie häufig nur beiläufig wahrgenommen. Sobald eine Gefahr auftritt, eine unbekannte Maschine bedient wird oder ein Gebäude zügig verlassen werden muss, ändert sich das. Nun kommt es darauf an, dass ein Hinweis sofort auffällt und seine Aussage eindeutig ist.
Ein passendes Symbol allein genügt dafür nicht. Ein Schild kann normgerecht gestaltet sein und seinen Zweck dennoch verfehlen. Vielleicht steht ein Regal davor. Möglicherweise ist der Betrachtungsabstand zu groß, oder die Beleuchtung reicht nicht aus. Auch ein akustisches Warnsignal hilft wenig, wenn es im Maschinenlärm untergeht. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verlangt deshalb eine sorgfältige Abstimmung auf die Arbeitsstätte, die betrieblichen Abläufe und die Menschen, die dort tätig sind.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 beschreibt, wie Kennzeichnungen gestaltet und eingesetzt werden. Ihr Spektrum reicht von Verbots-, Gebots- und Warnzeichen über Rettungs- und Brandschutzzeichen bis zu Markierungen, Leuchtzeichen, Schallzeichen, Handzeichen und verbaler Kommunikation. Sie befasst sich außerdem mit der Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen sowie der Kennzeichnung bestimmter Lagerbereiche. Hinter den unterschiedlichen Formen steht ein gemeinsames Ziel: Sicherheitsrelevante Informationen sollen am richtigen Ort verständlich ankommen.
Für Betriebe ergibt sich daraus eine zusammenhängende Aufgabe. Gefährdungen müssen erkannt, Schutzmaßnahmen festgelegt und verbleibende Risiken vermittelt werden. Zugleich sollen Notausgänge, Erste-Hilfe-Einrichtungen und Brandschutzausrüstung zuverlässig auffindbar sein. Eine geeignete Kennzeichnung begleitet diesen Prozess von der Planung bis zur regelmäßigen Kontrolle. Der folgende Beitrag erläutert die rechtliche Einordnung der ASR A1.3 und zeigt anhand praktischer Beispiele, worauf es bei ihrer Umsetzung ankommt.
Was regelt die ASR A1.3?
Eine technische Regel zur Arbeitsstättenverordnung
Die ASR A1.3 trägt den Titel „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. Innerhalb ihres Anwendungsbereichs konkretisiert sie Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, kurz ArbStättV. Der Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt beziehungsweise überarbeitet die Regel; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht sie bekannt. Dadurch entsteht eine fachliche Grundlage, an der sich die Gestaltung der Kennzeichnung im Betrieb ausrichten lässt.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die ASR A1.3 mit der Ausgabe Februar 2013 und dem letzten Änderungsstand aus dem Jahr 2022. Die entsprechende Fundstelle lautet GMBl 2022, Seite 242. Bei der Überarbeitung wurden unter anderem Inhalte aus der aufgehobenen ASR A3.4/7 übernommen. Für die Anwendung zählt daher die konsolidierte Fassung einschließlich ihrer Änderungen.
Quelle: BAuA: ASR A1.3 und Änderungshistorie.
Dauerhafte und situationsbezogene Hinweise
Die ASR A1.3 ist mehr als eine Sammlung von Sicherheitsschildern. Sie behandelt auch Signale, die nur während eines bestimmten Vorgangs benötigt werden.
Ein dauerhaft gekennzeichneter Feuerlöscherstandort erfüllt beispielsweise eine andere Aufgabe als eine Warnleuchte während einer gefährlichen Maschinenbewegung. Das eine Zeichen unterstützt die Orientierung, das andere verlangt Aufmerksamkeit in einer konkreten Situation. Entsprechend unterscheiden sich Auswahl, Platzierung und technische Ausführung. Ausgangspunkt ist stets die Sicherheitsaussage: Welches Verhalten soll ausgelöst werden, und wann muss die Information wahrnehmbar sein?
Welche rechtliche Stellung hat die ASR A1.3?
Vermutungswirkung bei Anwendung der technischen Regel
Die ASR A1.3 ist kein eigenständiges Gesetz. Ihre rechtliche Stellung ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung. Hält ein Arbeitgeber die bekannt gemachten technischen Regeln ein, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Dieser Zusammenhang wird als Vermutungswirkung bezeichnet.
Eine andere Lösung bleibt möglich. Sie muss jedoch die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz gewährleisten. Gestalterische Vorlieben oder geringere Beschaffungskosten reichen zur Begründung einer Abweichung nicht aus. Vielmehr muss nachvollziehbar sein, wie das erforderliche Schutzniveau erreicht wird. Das betrifft beispielsweise betriebliche Sonderlösungen, bei denen von den vorgesehenen Kennzeichnungsformen abgewichen werden soll.
Quelle: § 3a ArbStättV.
Zusammenspiel mit DIN EN ISO 7010 und weiteren ASR
Die DIN EN ISO 7010 enthält international abgestimmte Sicherheitszeichen und unterstützt eine einheitliche Bildsprache. Die ASR A1.3 behandelt deren Einsatz im Rahmen der Anforderungen an Arbeitsstätten. Norm und technische Regel erfüllen somit unterschiedliche Aufgaben. Ein normgerecht gefertigtes Schild beantwortet noch nicht die Frage, ob seine Größe für einen langen Hallengang ausreicht oder ob es am gewählten Standort rechtzeitig erkannt wird.
Quelle: DIN Media: DIN EN ISO 7010:2020-07.
Je nach Anwendungsfall kommen weitere Regeln hinzu. Für Fluchtwege ist die ASR A2.3 relevant, für den betrieblichen Brandschutz die ASR A2.2 und für Verkehrswege die ASR A1.8. Eine schlüssige Kennzeichnung berücksichtigt daher auch die bauliche Gestaltung und die betrieblichen Abläufe.
Quelle: BAuA: Verzeichnis der Technischen Regeln für Arbeitsstätten.
Wann ist eine Sicherheitskennzeichnung erforderlich?
Die Gefährdungsbeurteilung als Ausgangspunkt
Nach Nummer 1.3 des Anhangs zur ArbStättV sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Daneben bestehen konkrete Kennzeichnungspflichten, etwa für Fluchtwege und bestimmte Sicherheitseinrichtungen.
Quelle: Anhang der Arbeitsstättenverordnung.
Ein Rundgang mit einem Schilderkatalog greift deshalb zu kurz. Zunächst muss feststehen, welche Gefährdungen auftreten, wer ihnen ausgesetzt ist und welche Schutzmaßnahmen bereits bestehen. Erst daraus ergibt sich, welche Informationen zusätzlich benötigt werden. Manche Bereiche verlangen eine dauerhafte Warnung, andere eine zeitlich begrenzte Signalisierung. Auch die Möglichkeit, dass ortsunkundige Personen den Bereich betreten, beeinflusst die praktische Ausgestaltung.
Das zeigt sich etwa bei vorgeschriebenem Augenschutz. Das Gebotszeichen muss den Zugang zum betreffenden Bereich verständlich kennzeichnen. Zugleich muss klar sein, für welche Tätigkeiten und innerhalb welcher räumlichen Grenzen das Gebot gilt. Bleibt diese Zuordnung offen, entstehen Missverständnisse trotz richtig gewähltem Symbol.
Warum ein Warnschild keine Schutzvorrichtung ersetzt
Kennzeichnungen informieren über Gefahren. Sie beseitigen diese nicht. Eine Warnung vor Absturz verhindert keinen Sturz; ein Schild an einer Quetschstelle hält keine Hand von bewegten Bauteilen fern.
Bei einer offenen Bodenöffnung ist daher zunächst die erforderliche Sicherung zu klären, beispielsweise durch eine geeignete Abdeckung oder Absperrung. Eine zusätzliche Kennzeichnung kann sinnvoll oder vorgeschrieben sein. Sie übernimmt jedoch nicht die Schutzfunktion der baulichen Maßnahme. Die Anforderungen zum Schutz vor Absturz und zum Betreten von Gefahrenbereichen enthält Nummer 2.1 des Anhangs zur ArbStättV.
Quelle: ArbStättV: Anforderungen zum Schutz vor besonderen Gefahren.
Welche Sicherheitszeichen gibt es?
Verbotszeichen und Gebotszeichen
Verbotszeichen untersagen ein Verhalten. Ihre runde Grundform besitzt einen roten Rand und einen roten Diagonalbalken; das schwarze Bildzeichen steht auf weißem Hintergrund. Bekannte Beispiele sind Rauchverbote oder das Verbot, bestimmte Bereiche zu betreten. Gebotszeichen verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten. Sie zeigen ein weißes Symbol auf einer runden blauen Fläche, etwa für das Benutzen von Gehörschutz, Augenschutz oder Schutzkleidung.
Warnzeichen
Warnzeichen machen auf Gefahren aufmerksam. Kennzeichnend sind ihre dreieckige Form, der gelbe Hintergrund sowie das schwarze Symbol und die schwarze Umrandung. Sie warnen beispielsweise vor elektrischer Spannung, heißen Oberflächen oder Flurförderzeugen.
Rettungszeichen und Brandschutzzeichen
Rettungszeichen zeigen weiße Symbole auf grünem Grund. Sie kennzeichnen unter anderem Notausgänge, Erste-Hilfe-Einrichtungen und Sammelstellen. Brandschutzzeichen verwenden dagegen weiße Symbole auf rotem Grund. Mit ihnen werden beispielsweise Feuerlöscher und Brandmeldeeinrichtungen gekennzeichnet. Die Kombination aus Form, Farbe und Bildzeichen ermöglicht eine schnelle Zuordnung der jeweiligen Aussage.
Quelle: ASR A1.3, Abschnitt 5.1: Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen.
Zusatzzeichen für ergänzende Informationen
Nicht jede betriebliche Situation lässt sich mit einem einzelnen Symbol vollständig beschreiben. Ein Zusatzzeichen kann die Aussage präzisieren, beispielsweise durch eine Richtungsangabe oder einen Hinweis zum Geltungsbereich. Die Ergänzung sollte das Verständnis erleichtern und mit dem zugehörigen Sicherheitszeichen übereinstimmen.
Knappe Formulierungen sind dabei häufig zweckmäßig. Ein Text am Eingang einer Werkhalle wird unter anderen Bedingungen gelesen als eine ausführliche Betriebsanweisung in einem Besprechungsraum. Lange Erklärungen können die schnelle Orientierung erschweren. Informationen, die erst nach eingehender Lektüre verständlich werden, benötigen deshalb einen passenden Ort und eine geeignete Vermittlungsform.
Wie werden Sicherheitszeichen ausgewählt und angebracht?
Die Information muss vor der Gefahr wahrnehmbar sein
Eine geeignete Platzierung berücksichtigt die tatsächlichen Annäherungswege. Wer einen Bereich nur mit besonderer Schutzkleidung betreten soll, benötigt den Hinweis bereits vor dem Zugang. Hinter einer geöffneten Eingangstür kann das Zeichen zu spät auffallen.
Ähnlich verhält es sich mit Warnungen vor Fahrzeugverkehr. In einer Lagerhalle ist ein Schild möglicherweise aus einer Richtung gut sichtbar, bleibt aus einem seitlichen Durchgang aber verdeckt. Eine Begehung aus unterschiedlichen Richtungen macht solche Lücken erkennbar. Dabei lohnt sich auch der Blick auf alltägliche Veränderungen: geöffnete Tore, abgestellte Transportwagen oder zeitweise erhöhte Lagerbestände.
Erkennungsweite und Zeichengröße gehören zusammen
Die ASR A1.3 verknüpft die Größe von Sicherheitszeichen mit der erforderlichen Erkennungsweite. Tabelle 3 nennt dazu Vorzugsgrößen. Ausschlaggebend ist der Abstand, aus dem die Aussage erkannt werden muss; auch die Beleuchtungsart beeinflusst die erreichbare Erkennungsweite.
Quelle: ASR A1.3, Abschnitt 5.1 und Tabelle 3.
Ein kleiner Aufkleber an einem Schrank kann für die Orientierung direkt davor ausreichen. Als Hinweis über einen langen Hallengang ist derselbe Aufkleber möglicherweise ungeeignet. Besonders kritisch wird dies, wenn Beschäftigte die Information schon an einer vorherigen Abzweigung benötigen. Auch Zusatztexte verdienen eine eigene Prüfung: Ein deutlich erkennbares Piktogramm garantiert noch keine lesbare Schrift darunter.
Sichtachsen, Beleuchtung und Umgebung berücksichtigen
Sicherheitskennzeichnungen müssen sich im betrieblichen Umfeld behaupten. Werbeplakate, digitale Anzeigen und andere visuelle Informationen können ihre Wahrnehmung erschweren. Eine klare räumliche Anordnung hilft, wichtige Hinweise schneller zu erfassen.
Mitunter entscheidet die Montageform über die Sichtbarkeit. Ein flach an der Wand befestigtes Schild ist beim Blick entlang eines Flurs kaum zu sehen, während ein geeignetes Winkel- oder Fahnenschild aus derselben Richtung gut erkennbar sein kann. Hinzu kommen die Lichtverhältnisse am Standort. Reflexionen, Schatten oder eine unzureichende Beleuchtung lassen sich nicht allein durch ein anderes Piktogramm beheben.
Die Materialauswahl richtet sich nach den Beanspruchungen am Einsatzort. Ein Schild im trockenen Büro wird anders belastet als eine Kennzeichnung in einem regelmäßig gereinigten Nassbereich oder an einem sonnigen Außenzugang. Seine Aussage bleibt nur erhalten, solange Oberfläche, Farben und Befestigung intakt sind.
Langnachleuchtende Zeichen und Sicherheitsbeleuchtung
Unterschiedliche technische Lösungen
Ein von außen beleuchtetes Zeichen wird durch eine separate Lichtquelle angestrahlt. Bei einem hinterleuchteten Zeichen befindet sich die Lichtquelle innerhalb der zugehörigen Konstruktion. Langnachleuchtende Materialien nehmen zuvor Licht auf und geben anschließend über einen begrenzten Zeitraum Licht ab. Die Lösungen unterscheiden sich damit sowohl in ihrer Funktionsweise als auch in ihren Einsatzbedingungen.
Gerade langnachleuchtende Zeichen benötigen eine ausreichende vorherige Anregung. Ein ungünstig platzierter Aufkleber in einem überwiegend dunklen Nebenraum besitzt nicht allein wegen seiner Materialbezeichnung eine verlässlich nutzbare Nachleuchtwirkung.
Sichtbare Zeichen und begehbare Fluchtwege
Ein erkennbares Rettungszeichen zeigt eine Richtung an. Den Boden, eine Treppenstufe oder ein Hindernis beleuchtet es dadurch nicht automatisch. Ob zusätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, muss deshalb gesondert beurteilt werden.
Die DGUV erläutert dieses Zusammenspiel in ihrer Fachbereichsinformation FBVW-202. Dabei unterscheidet sie insbesondere zwischen den Anforderungen an Fluchtwege und den Anforderungen für Arbeitsbereiche mit besonderen Gefährdungen.
Quelle: DGUV: Sicherheitsbeleuchtung in den technischen Regeln für Arbeitsstätten.
Bei fehlender Sicherheitsbeleuchtung verlangt Abschnitt 5.1 Absatz 7 der ASR A1.3 langnachleuchtende Materialien, damit notwendige Rettungs- und Brandschutzzeichen auch beim Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erkennbar bleiben. Vorgesehen ist mindestens Klasse C nach DIN 67510-1:2020-05. Die ausreichende Anregung muss sichergestellt sein. Eine anderweitig bestehende Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung entfällt durch diese Vorgabe nicht.
Quelle: ASR A1.3, Abschnitt 5.1 Absatz 7.
Fluchtwege, Notausgänge und Hilfeeinrichtungen kennzeichnen
Eine nachvollziehbare Orientierung schaffen
Bei der Fluchtwegkennzeichnung zählt der gesamte Verlauf. Ein deutlich sichtbares Zeichen über dem letzten Ausgang löst die Orientierung an vorherigen Abzweigungen noch nicht. Gerade in größeren Gebäuden müssen die Informationen so aufeinander aufbauen, dass der weitere Weg verständlich bleibt.
Ein hilfreicher Prüfgedanke ist der Weg einer ortsunkundigen Person. Wo muss sie eine Entscheidung treffen? Welche Hinweise sind dort sichtbar? Widersprüchliche Pfeile, verdeckte Zeichen oder Lücken in der Beschilderung können den Zusammenhang unterbrechen. Ein Rundgang zeigt, ob die geplante Orientierung auch unter den tatsächlichen Bedingungen funktioniert.
Die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge werden in der ASR A2.3 näher beschrieben. Ihre Anwendung muss mit der Gestaltung der Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 abgestimmt werden.
Quelle: BAuA: Technische Regeln für Arbeitsstätten.
Feuerlöscher und Erste Hilfe zuverlässig auffindbar machen
Die Kennzeichnung einer Sicherheitseinrichtung hilft nur, wenn ihr tatsächlicher Standort mit dem Hinweis übereinstimmt. Wird ein Feuerlöscher bei einer Umgestaltung versetzt, muss die zugehörige Beschilderung mitbetrachtet werden. Gleiches gilt für Verbandmaterial, Augenspüleinrichtungen und Defibrillatoren. Ein zurückgebliebenes Schild kann sonst gerade im Notfall zu einem unnötigen Umweg führen.
Häufig entstehen Probleme durch Zwischenlagerungen. Das Schild bleibt sichtbar, während Kartons den Zugang zur Einrichtung versperren. Die Orientierung funktioniert scheinbar, der Zugriff jedoch nicht. Bei betrieblichen Kontrollen gehören Kennzeichnung und Zugänglichkeit deshalb zusammen.
Flucht- und Rettungspläne nach ASR A1.3
Wann ein Plan erforderlich ist
Nach § 4 Absatz 4 ArbStättV muss ein Flucht- und Rettungsplan aufgestellt werden, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Die ASR A2.3 konkretisiert diese Anforderung. Mit der Gestaltung des Plans befasst sich insbesondere die ASR A1.3.
Quelle: § 4 ArbStättV.
Zunächst ist also festzustellen, ob ein Plan benötigt wird. Darauf aufbauend werden Inhalt, Darstellung und Anbringungsort festgelegt. Diese Entscheidungen sollten zur tatsächlichen Gebäudenutzung passen.
Inhalte, Standort und Ausrichtung
Ein Flucht- und Rettungsplan muss aktuell und übersichtlich sein. Zu seinen Inhalten gehören der relevante Gebäudegrundriss, die Hauptfluchtwege, die Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen sowie der Standort des Betrachters. Vorhandene Sammelstellen und Ausgänge von Nebenfluchtwegen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Verhaltensregeln für Brandfälle und Unfälle gehören auf den Plan oder in seine Nähe.
Quelle: ASR A1.3, Abschnitt 6: Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen.
Besonders wichtig ist die lagerichtige Darstellung. Die Ausrichtung des Plans muss zum jeweiligen Anbringungsort passen. Derselbe unveränderte Ausdruck an gegenüberliegenden Wänden kann deshalb unterschiedliche und missverständliche Eindrücke erzeugen. Auch kleine Umbauten verlangen Aufmerksamkeit: Eine neue Trennwand oder eine veränderte Türführung kann dazu führen, dass ein bisher richtiger Plan nicht mehr mit der Arbeitsstätte übereinstimmt.
Hindernisse, Gefahrstellen und Fahrwege markieren
Sicherheitsmarkierungen an Hindernissen
Für Hindernisse und Gefahrstellen sieht die ASR A1.3 gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen vor. Gelb-Schwarz ist vorzugsweise für dauerhafte Situationen vorgesehen, Rot-Weiß vorzugsweise für zeitlich begrenzte. Die Streifen werden etwa im Winkel von 45 Grad angeordnet und sollen gleich breit sein.
Quelle: ASR A1.3, Abschnitt 5.2.
Eine Markierung sollte die betreffende Stelle klar erkennen lassen. Ein schmaler Streifen irgendwo neben einem Hindernis vermittelt dessen Ausdehnung möglicherweise nur unzureichend. Umgekehrt kann eine großflächige Verwendung ohne konkreten Anlass die Orientierung erschweren. Die markierten Flächen sollten daher eine eindeutige Beziehung zur tatsächlichen Gefahr besitzen.
Fahrwegsmarkierungen im betrieblichen Alltag
Markierte Fahrwege unterstützen die räumliche Ordnung einer Halle. Ob die vorgesehene Aufteilung funktioniert, zeigt sich jedoch erst in der Nutzung. Zu enge Kurven, regelmäßig abgestellte Paletten oder ungünstige Übergänge zwischen Geh- und Fahrbereichen lassen sich durch Farbe allein nicht lösen.
Vor einer Neumarkierung empfiehlt sich eine Beobachtung der Transportabläufe. Dabei wird sichtbar, wo Fahrzeuge rangieren, an welchen Stellen Beschäftigte ihre Arbeitsplätze verlassen und wo sich Wege kreuzen. Diese Erkenntnisse helfen, die Kennzeichnung mit einer sicheren Verkehrsführung zu verbinden. Eine reine Übernahme alter Linien kann dagegen bestehende Probleme fortschreiben.
Leuchtzeichen, Schallzeichen und Handzeichen
Warnungen müssen unter Betriebsbedingungen ankommen
Eine akustische Warnung wirkt nur, wenn sie wahrgenommen und richtig zugeordnet wird. Maschinenlärm, gleichzeitig ertönende Signale und getragener Gehörschutz sind deshalb bei der Auswahl zu berücksichtigen. Reicht eine Kennzeichnungsart allein nicht aus, kann eine geeignete Kombination erforderlich sein. Bei eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen sieht die ASR ergänzende oder alternative Kennzeichnungsarten vor.
Quelle: ASR A1.3, Abschnitt 4.
Ein Warngeber in einer lauten Fertigung verdeutlicht das Problem. Bei stillstehenden Maschinen ist er möglicherweise deutlich hörbar. Aussagekräftig ist aber seine Wahrnehmbarkeit während des üblichen Betriebs, einschließlich der tatsächlich getragenen Schutzausrüstung.
Eindeutige Absprachen bei Einweisungen
Bei Transport- und Hebevorgängen müssen Anweisungen ohne Mehrdeutigkeit ankommen. Dafür behandelt die ASR A1.3 sowohl verbale Kommunikation als auch festgelegte Handzeichen. Die zugeordneten Handzeichen enthält ihr Anhang 2.
Quelle: ASR A1.3: Abschnitte und Anhänge.
Eine klare Rollenverteilung erleichtert die Verständigung. Es muss feststehen, wer einweist, wer die Anweisungen empfängt und wie bei unterbrochener Kommunikation verfahren wird. Spontan erfundene Gesten können missverstanden werden. Besonders schwierig wird es, wenn mehrere Personen gleichzeitig unterschiedliche Signale geben. Die Vorbereitung sollte deshalb auch solche Störungen berücksichtigen.
Funktionsfähigkeit bei Ausfall der Energieversorgung
Energieabhängige Kennzeichnungen benötigen grundsätzlich eine selbsttätig einsetzende Notversorgung, sofern die Gefahr bei einem Energieausfall fortbesteht. Entfällt gleichzeitig das Risiko, sieht die ASR eine Ausnahme vor.
Quelle: ASR A1.3, Abschnitt 4 Absatz 9.
Entscheidend ist der Zustand nach der Unterbrechung. Ist der gefährliche Vorgang tatsächlich beendet, oder besteht weiterhin ein Warnbedarf? Davon hängt ab, wie die Kennzeichnung abgesichert werden muss.
Gefahrstoffe, Lagerbereiche und Rohrleitungen
Zwei unterschiedliche Kennzeichnungsaufgaben
Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in Behältern und Rohrleitungen richtet sich nach den gefahrstoffrechtlichen Vorschriften. Abschnitt 7 der ASR A1.3 verweist insbesondere auf die TRGS 201. Auch Lagerbereiche mit erheblichen Mengen gefährlicher Stoffe sind entsprechend zu kennzeichnen.
Quelle: ASR A1.3, Abschnitt 7.
Ein Warnzeichen an der Raumtür und die Kennzeichnung eines darin befindlichen Behälters erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Der Hinweis am Zugang beschreibt eine Gefahr des Bereichs. Die Behälterkennzeichnung ordnet Informationen einem konkreten Inhalt zu. Eine pauschale Warnung an der Tür kann diese Zuordnung nicht leisten. Beide Ebenen müssen deshalb im betrieblichen Konzept berücksichtigt werden.
Änderungen im Bestand berücksichtigen
Die Nutzung eines Lagerraums kann sich verändern. Neue Stoffe, andere Mengen oder geänderte Arbeitsverfahren können eine Überprüfung der Kennzeichnung auslösen. Hilfreich ist eine organisatorische Verbindung zwischen Änderungen im Gefahrstoffbestand und der zuständigen Stelle für die Beschilderung. Dadurch lässt sich vermeiden, dass veraltete Hinweise bestehen bleiben oder ein neuer Kennzeichnungsbedarf unbemerkt bleibt.
Unterweisung, Kontrolle und Instandhaltung
Beschäftigte müssen die verwendeten Zeichen verstehen
Sicherheitszeichen unterstützen eine sprachübergreifende Verständigung. Vollständig selbsterklärend sind sie jedoch nicht in jeder Situation. Unbekannte Symbole, betriebsspezifische Alarme und selten verwendete Handzeichen müssen erläutert werden.
Nach § 6 ArbStättV finden Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit statt und sind anschließend mindestens jährlich zu wiederholen. Sie müssen in verständlicher Form und Sprache erfolgen. Bei wesentlichen Veränderungen mit zusätzlichen Gefährdungen ist eine unverzügliche Wiederholung erforderlich.
Quelle: § 6 ArbStättV.
Eine arbeitsplatznahe Unterweisung kann den tatsächlichen Fluchtweg einbeziehen, vorhandene Warneinrichtungen erläutern und den Geltungsbereich eines Gebotszeichens zeigen. So wird die Verbindung zwischen Symbol und betrieblichem Handeln nachvollziehbar. Gerade bei selten benötigten Signalen reicht die bloße Bekanntgabe einer Abbildung oft nicht aus, um das erwartete Verhalten anschaulich zu vermitteln.
Kontrollabstände passend zur Arbeitsstätte festlegen
Die ASR A1.3 verlangt regelmäßige Kontrollen und erforderlichenfalls Instandhaltungsarbeiten. Die Abstände werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Eine pauschale jährliche Kontrolle sämtlicher Kennzeichnungen ergibt sich daraus nicht.
Quelle: ASR A1.3, Abschnitt 4 Absatz 13.
Ein ruhiger Verwaltungsbereich stellt andere Anforderungen als eine Baustelle mit häufig wechselnden Arbeitsstellen. In einem Lager können täglich veränderte Bestände die Sicht auf Zeichen beeinflussen. Technische Warnanlagen benötigen zudem Funktionsprüfungen und Wartung. Die Organisation muss auch festlegen, wer Mängel beseitigt: Ein beschädigtes Schild wird durch seine Dokumentation allein noch nicht wieder lesbar.
Dürfen ältere Sicherheitszeichen weiterverwendet werden?
Den konkreten Bestand beurteilen
Mit der Neufassung von 2013 wurden verschiedene Sicherheitszeichen verändert und zusätzliche international abgestimmte Symbole übernommen. Für bestehende Arbeitsstätten wurde klargestellt, dass bei einer Weiterverwendung von Zeichen nach der Fassung von 2007 anhand der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln ist, ob dies weiterhin möglich ist.
Quelle: BAuA: Hinweise zur Neufassung der ASR A1.3.
Daraus folgt weder eine ausnahmslose Austauschpflicht für jedes ältere Zeichen noch ein uneingeschränkter Bestandsschutz. Entscheidend ist die konkrete Anwendung und deren Beurteilung.
Umbauten als Anlass zur Vereinheitlichung
Bei einem Umbau kann es sinnvoll sein, die Beschilderung eines zusammenhängenden Bereichs gemeinsam zu überprüfen. Einzelne Ersatzbeschaffungen über viele Jahre führen mitunter zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbild. Ein abgestimmtes Vorgehen erleichtert den Abgleich zwischen Schildern, Flucht- und Rettungsplänen und Unterweisungsunterlagen. So können Widersprüche frühzeitig erkannt und behoben werden.
Die Prüfung sollte über das Alter der Symbole hinausgehen. Auch ein aktuelles Zeichen kann am falschen Ort hängen oder auf eine inzwischen entfernte Einrichtung verweisen.
Die Umsetzung im Betrieb nachvollziehbar organisieren
Von der Bestandsaufnahme zur abgestimmten Kennzeichnung
Eine praktische Vorgehensweise beginnt mit der Erfassung von Gefährdungen, Zugängen, Verkehrswegen und Sicherheitseinrichtungen. Anschließend wird die vorhandene Kennzeichnung damit abgeglichen. Fehlende Hinweise werden dabei ebenso sichtbar wie überholte oder widersprüchliche Aussagen. Der Blick sollte sowohl die einzelnen Zeichen als auch deren Zusammenspiel erfassen.
Für größere Arbeitsstätten kann eine Übersicht mit Standorten und Zuständigkeiten hilfreich sein. Sie erleichtert spätere Änderungen und verhindert, dass neue Schilder unabhängig von der übrigen Beschilderung angebracht werden. Die Kontrolle vor Ort bleibt dennoch unverzichtbar.
Beispiel einer umgebauten Lagerhalle
In einer Lagerhalle werden Regale versetzt und zusätzliche Kommissionierplätze eingerichtet. Dadurch verändern sich Laufwege und Sichtachsen. Ein bisher gut erkennbares Rettungszeichen verschwindet hinter einer höheren Regalzeile; zugleich liegt ein Feuerlöscher außerhalb des gewohnten Zugangsbereichs. Obwohl weder das Schild noch der Feuerlöscher beschädigt sind, passt die bisherige Anordnung nicht mehr zur neuen Nutzung.
Eine abgestimmte Überarbeitung betrachtet die Verkehrsführung, die Standorte der Sicherheitseinrichtungen, die Erkennbarkeit der Zeichen und die vorhandenen Pläne gemeinsam. Anschließend werden die Beschäftigten über die neue Situation unterwiesen.
Das Beispiel zeigt, warum Kennzeichnung zum Änderungsprozess einer Arbeitsstätte gehört. Sie ist mit deren Nutzung verbunden und muss bei einer Umgestaltung entsprechend angepasst werden.
Fazit: Sicherheitskennzeichnung muss im Arbeitsalltag funktionieren
Die ASR A1.3 schafft eine gemeinsame Grundlage für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Sie verbindet festgelegte Symbole und Farben mit Anforderungen an Auswahl, Anbringung, Wahrnehmung und betriebliche Anwendung. Ihr Nutzen entsteht durch die Übertragung dieser Anforderungen auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Dafür genügt es nicht, passende Schilder zu beschaffen und an freien Wandflächen anzubringen.
Am Anfang steht die Gefährdungsbeurteilung. Sie klärt, welche Gefahren bestehen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und welche ergänzenden Informationen vermittelt werden müssen. Kennzeichnungen bleiben Teil eines umfassenderen Schutzkonzepts: Ein Warnschild übernimmt keine Absperrfunktion, und ein erkennbarer Notausgangshinweis garantiert noch keinen sicher begehbaren Fluchtweg. Erst das Zusammenspiel der Maßnahmen schafft die notwendigen Voraussetzungen für sicheres Arbeiten und eine verlässliche Orientierung.
Auch die Einzelheiten müssen stimmen. Das Symbol muss zur Aussage passen, seine Größe zur erforderlichen Erkennungsweite und sein Standort zu den tatsächlichen Annäherungswegen. Beleuchtung, Umgebungsbedingungen und mögliche Einschränkungen der Wahrnehmung gehören ebenfalls zur Beurteilung. Verständliche Unterweisungen unterstützen das richtige Verhalten; regelmäßige Kontrollen helfen, beschädigte, verdeckte oder überholte Hinweise rechtzeitig zu erkennen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Veränderungen. Neue Regale, umgestellte Maschinen, andere Lagerstoffe oder geänderte Zugänge können eine zuvor geeignete Beschilderung unbrauchbar machen. Deshalb sollten Kennzeichnung, Pläne und Unterweisungsinhalte bei betrieblichen Anpassungen gemeinsam überprüft werden. Auch die weitere Verwendung älterer Sicherheitszeichen verlangt eine begründete Beurteilung.
Eine gut organisierte Sicherheitskennzeichnung bietet Orientierung, bevor Unsicherheit entsteht. Sie verdeutlicht erforderliches Verhalten, unterstützt den Zugang zu Hilfeeinrichtungen und erleichtert das sichere Verlassen einer Arbeitsstätte. Dauerhaft gelingt dies durch fachgerechte Planung, sorgfältige Umsetzung und eine Überprüfung, die mit dem betrieblichen Alltag Schritt hält.
