Hitzearbeit: Ab 30 °C müssen Lockerungen der Kleiderordnung erwogen werden

Es gibt keine starre Temperaturgrenze für das Ablegen von Krawatten. Die ASR A3.5 "Raumtemperatur" fordert jedoch ab 30 °C Raumlufttemperatur wirksame Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebeanspruchung. Die Lockerung von Bekleidungsvorschriften wird hier explizit als Beispielmaßnahme aufgeführt.

Für die Praxis: Arbeitgeber sollten bei Raumtemperaturen über 30 °C in ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob und wie sie Kleiderordnungsregelungen flexibilisieren können. Technische und organisatorische Maßnahmen (Lüftung, Arbeitszeit-Anpassung) gehen vor, doch auch personenbezogene Anpassungen wie das Zulassen leichterer Kleidung gehören zum Maßnahmenkatalog.

Quelle: KomNet NRW

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