Anzeige nach Biostoffverordnung: Vordruck für Nordrhein-Westfalen

Die zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen stellt einen Vordruck für die Anzeige von Tätigkeiten mit Biostoffen bereit.

Die zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen stellt einen Vordruck für die Anzeige von Tätigkeiten mit Biostoffen bereit. Diese Anzeige ist nach § 16 der Biostoffverordnung erforderlich und kann auf der Website des Arbeitsschutzes NRW abgerufen werden. Das Formular unterstützt Betriebe bei der ordnungsgemäßen administrativen Erfüllung ihrer Anmeldepflichten.

Für die Praxis: Betriebe in NRW müssen Tätigkeiten mit Biostoffen der Behörde anzeigen. Der bereitgestellte Vordruck erleichtert die korrekte Erfassung aller erforderlichen Angaben und sollte nach Fertigstellung der Gefährdungsbeurteilung eingereicht werden.

Quelle: KomNet NRW

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