Die zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen stellt einen Vordruck für die Anzeige von Tätigkeiten mit Biostoffen bereit. Diese Anzeige ist nach § 16 der Biostoffverordnung erforderlich und kann auf der Website des Arbeitsschutzes NRW abgerufen werden. Das Formular unterstützt Betriebe bei der ordnungsgemäßen administrativen Erfüllung ihrer Anmeldepflichten.
Für die Praxis: Betriebe in NRW müssen Tätigkeiten mit Biostoffen der Behörde anzeigen. Der bereitgestellte Vordruck erleichtert die korrekte Erfassung aller erforderlichen Angaben und sollte nach Fertigstellung der Gefährdungsbeurteilung eingereicht werden.
Quelle: KomNet NRW
Diese KI-gestützt erstellte und redaktionell geprüfte Zusammenfassung ersetzt nicht die Lektüre der Originalquelle. Maßgeblich ist ausschließlich das verlinkte Original.
